Lexipedia

Entscheid

D-6/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

10. Januar 2012Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), -- 6 of 13 -D6/2012 Seite 7 dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der -- 7 of 13 -D6/2012 Seite 8 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am 1. April 2011 beziehungsweise am 5. Mai 2011 in Italien Asylgesuche stellten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden, dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge (DublinIIVO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DublinDVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land darstellen, dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollten und sie deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben sollten, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,

3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der zusammen mit seiner Ehegattin eingereichten Rechtsmitteleingabe geltend macht, weder nach Italien noch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, da er in Italien während sechs Monaten in einem Camp geweilt habe und er plötzlich auf die Strasse gesetzt worden sei, -- 8 of 13 -D6/2012 Seite 9 dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal sie weder eine Unterkunft noch Arbeit noch Geld zur Verfügung gehabt hätten und der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen auf der Strasse habe ausharren, betteln und unter anderem im Bahnhof habe übernachten müssen, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreiten, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des DublinVerfahrens nach Italien beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung der Asylgesuche zu beurteilen ist, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien -- 9 of 13 -D6/2012 Seite 10 verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts oder Arbeitsbewilligung besteht und es den zuständigen italienischen Behörden obliegt, den Aufenthalt oder eine Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu regeln, dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, -- 10 of 13 -D6/2012 Seite 11 dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den -- 11 of 13 -D6/2012 Seite 12 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der zusammen mit seiner Ehegattin eingereichten Rechtsmitteleingabe geltend macht, weder nach Italien noch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, da er in Italien während sechs Monaten in einem Camp geweilt habe und er plötzlich auf die Strasse gesetzt worden sei, -- 8 of 13 -D6/2012 Seite 9 dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal sie weder eine Unterkunft noch Arbeit noch Geld zur Verfügung gehabt hätten und der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen auf der Strasse habe ausharren, betteln und unter anderem im Bahnhof habe übernachten müssen, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreiten, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des DublinVerfahrens nach Italien beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung der Asylgesuche zu beurteilen ist, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien -- 9 of 13 -D6/2012 Seite 10 verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten, existieren, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts oder Arbeitsbewilligung besteht und es den zuständigen italienischen Behörden obliegt, den Aufenthalt oder eine Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu regeln, dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, -- 10 of 13 -D6/2012 Seite 11 dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den -- 11 of 13 -D6/2012 Seite 12 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

D6/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

-- 13 of 13 --