Lexipedia

Entscheid

D-6008/2025

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

29. August 2025Deutsch11 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verf... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde und gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen -- 7 of 9 -D-6008/2025 Seite 8 wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtlos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

D-6008/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6008/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

-- 9 of 9 --