Lexipedia

Entscheid

D-6068/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

12. Januar 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

136.

f.), dass zudem die Ehefrau und das gemeinsame Kind mit Urteil heutigen Datums ebenfalls zur Rückkehr nach Italien verpflichtet werden, dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), -- 8 of 12 -D6068/2011 Seite 9 dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2

4.

AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme seit dem Frühjahr 2011 noch akzentuiert haben dürften, dass sich zudem aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Arbeitsmöglichkeiten merkbar verringert haben dürften, wie dies vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beim BFM vorgebracht wurde, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate der Beschwerdeführer mit seiner Familie in eine existenzielle Notlage, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in der Schweiz bereits während mehr als zwei Jahren mit seiner Ehefrau in Italien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich – trotz seiner sinngemäss anders lautenden Vorbringen – gegenüber Asylsuchenden -- 9 of 12 -D6068/2011 Seite 10 mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befindet, ist er doch in Italien zum Erwerb berechtigt, dass er zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo er aufgrund des familiären Profils (Familie mit Kleinkind) durchaus einen Zugang finden dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits ausdrücklich zugestimmt haben, dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG [letzter Satz]), wobei diesem Grundsatz nicht nur im Asylverfahren, sondern auch bei der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges durch die zuständige kantonale Behörde nachzuleben ist, auch wenn in der Praxis sogenannte "gestaffelte Rückführungen" toleriert werden, dass mit Urteil heutigen Datums auch die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Schweiz nach Italien verpflichtet werden und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten ist, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes zu koordinieren, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von einer Kostenauflage jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage – in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – abzusehen ist.

-- 10 of 12 --

D6068/2011 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)

D6068/2011 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D6068/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes koordiniert umzusetzen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

-- 12 of 12 --