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Entscheid

D-6072/2023

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

13. November 2023Deutsch7 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

110.

Ib 95 E. 2), dass Unverschulden damit nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgebrachten Gründe für das Versäumnis der Partei oder deren Vertreter auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 12), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend damit begründet wird, die Rechtsvertretung habe aufgrund hoher Arbeitsbelastung die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist um kurz vor 21 Uhr fertiggestellt, dass sie die Poststelle infolge einer Verspätung des Busses erst kurz nach deren Schliessung erreicht habe, -- 3 of 6 -D-6072/2023 Seite 4 dass sie daraufhin versucht habe, das Schreiben bei einem MyPost 24-Automaten aufzugeben und dafür eine Versandetikette gekauft habe, dass sie aber das Schreiben nicht im Automaten habe deponieren können, da dafür ein entsprechendes Konto erforderlich gewesen wäre, dessen Erstellung drei Tage in Anspruch genommen hätte, dass dem Gesuch die Versandetikette sowie die dazugehörige Kaufquittung beigelegt waren, dass bei dem Vorgebrachten jedoch nicht von Gründen auszugehen ist, die auch bei Einhaltung der zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht hätten vermieden werden können, dass die Frist vielmehr aufgrund ungenügender Voraussicht der Rechtsvertretung in ihrer Arbeitsorganisation verpasst wurde, womit indes kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt (vgl. dazu explizit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.2), dass im abendlichen Stadtverkehr von (…) auch eine Verspätung von Bussen in die Planung der Abläufe miteinzubeziehen ist, dass daran auch die kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend nicht von einer Kumulation verschiedener erschwerender Umstände auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 10), dass dabei insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens bereits durch den Rechtsschutz vertreten war und von der Vertretung denn auch am 26. Oktober 2023 eine ausführliche Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgegeben worden war, dass demnach eine hohe Arbeitsbelastung der Rechtsvertretung und eine verspätete Busverbindung weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der Praxis darstellen, innert der Beschwerdefrist zu handeln, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung diesen Erwägungen gemäss nicht unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen, -- 4 of 6 -D-6072/2023 Seite 5 dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 4. November 2023 verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6072/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6072/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand:

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