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Entscheid

D-6090/2015

Familienzusammenführung (Asyl)

16. Dezember 2015Deutsch9 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. BVGE 2012/32 E. 4.5.2 S. 601), dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die nachträglich eingereichte Identitätskarte von B._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, -- 6 of 8 -D-6090/2015 Seite 7 dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. November 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6090/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6090/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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