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Entscheid

D-6092/2023

Asyl und Wegweisung

25. Januar 2024Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,

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D-6092/2023 Seite 9 dass diese durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind und dieser zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6092/2023 Seite 9 dass diese durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind und dieser zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6092/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel

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