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Entscheid

D-6114/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Oktober 2015Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD-HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass der Beschwerdeführer seine Verlobte auf der Flucht in C._______ kennengelernt hat und das Konkubinat seit Anfang 2014 bestehen soll (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juli 2015, A5 S. 3/4), dass die Verlobte aber bereits am 1. Mai 2014 in die Schweiz einreiste (vgl. Eintrag im ZEMIS), während der Beschwerdeführer C._______ Ende September 2014 verliess und erst am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangte (vgl. A5 S. 7 und S. 9), dass darüber hinaus der Kontakt zwischen den beiden seit der Einreise der Verlobten in die Schweiz lediglich aus Telefonaten und Internetkommunikation bestanden haben soll, -- 9 of 12 -D-6114/2015 Seite 10 dass diese Umstände nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich zwar zurzeit im gleichen Durchgangszentrum aufhalten (vgl. Eintrag im ZEMIS), allein dadurch eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK indessen nicht belegt ist, dass die Verlobte weder Kind noch Geschwister noch Elternteil des Beschwerdeführers ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO – ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer die Verlobte im Alltag unterstützt – ausser Betracht fällt, dass die Heiratsabsicht der Verlobten daran nichts zu ändern vermag, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für eine Trauung festgelegt worden wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus dem Umstand, wonach seine Verlobte seit dem 15. Dezember 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist (vgl. Eintrag im ZEMIS), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, -- 10 of 12 -D-6114/2015 Seite 11 dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 1. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6114/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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