Lexipedia

Entscheid

D-6145/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. April 2014Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO – ebenso wie beim Familienbegriff von Art. 8 EMRK – unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare und deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder subsumieren lassen, dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), -- 8 of 12 -D-6145/2013 Seite 9 dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 139 I 330 E.1.2, 137 I 284, 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, da A.M.M. seit dem 22. Februar 2010 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und daher nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass es indessen gleichzeitig festzuhalten gilt, dass das Asylgesetz unter anderem in Art. 44 AsylG auf die Familieneinheit Bezug nimmt und bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs die Pflicht zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie statuiert, dass sich die Tragweite der Berücksichtigung der Einheit der Familie nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsrecht bestünde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet wird und dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht, wonach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, in diesen Schutzbereich fallen, dass aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ am 15. April 2007 nach somalischem Brauch heirateten, am 15. Mai 2008 der gemeinsame Sohn C._______ geboren wurde und nach der erfolgten unfreiwilligen Trennung im September 2008 der in der Zwischenzeit in der Schweiz vorläufig aufgenommene B._______ ein Gesuch um Familiennachzug stellte und die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 ihrerseits ein Asylgesuch einreichte, um zusammen mit dem -- 9 of 12 -D-6145/2013 Seite 10 gemeinsamen Kind zu B.________ in die Schweiz reisen zu können, von einer langen und stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, auch wenn die konkrete Ausgestaltung der Fernbeziehung nicht in all ihren Details zu eruieren ist, dass sich folglich die Beschwerdeführerin und B._______ trotz nicht von den schweizerischen Behörden anerkannter Eheschliessung auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen können, zumal dieser beeinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der übrigen in der Schweiz anwesenden Familienmitglieder führt, dass das BFM somit unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gehalten gewesen wäre, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber auf die neue Zuständigkeitsregelung von Art. 9 Dublin-III-VO hinzuweisen ist – welche zwar auf vorliegenden Fall formell noch nicht anwendbar ist –, wonach nunmehr nicht nur die Anwesenheit von Familienangehörigen, welchen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft das Recht auf Aufenthalt zugesprochen wurde, die Zuständigkeit dieses Landes begründet – wie bisher in Art. 7 Dublin-II-VO festgelegt –, sondern dieses Kriterium auf "Begünstigte Internationalen Schutzes" (worunter ein humanitärer Status zu verstehen sein dürfte) erweitert wurde, dass bei dieser Sachlage die weitere Frage, ob das BFM auch in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten gewesen wäre, den Selbsteintritt zu beschliessen, keiner näheren Prüfung bedarf, dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der der Schweiz durchzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 2 und 3 des Regle-- 10 of 12 -D-6145/2013 Seite 11 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird, dass der Beschwerdeführerin zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-6145/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6145/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

-- 12 of 12 --