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Entscheid

D-6186/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. November 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), -- 4 of 10 -D6186/2011 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO vorzunehmen ist, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO Italien als zuständig für die Prüfung des am 17. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin IIVO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 17. Juni 2011 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort kein Leben habe und sterben werde (Akten BFM A5/10 Ziff. 17 S. 7), dass sie in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend machen liess, sie habe in Italien keinen Zugang zu Obdach, Schutz und medizinischer Versorgung, weshalb sie in Italien ohne materielle Hilfe auskommen müsse, dass die tatsächlich zu erwartende Betreuung der Beschwerdeführerin in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, -- 5 of 10 -D6186/2011 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert sei und psychiatrisch betreut werden müsse, nicht zuletzt im Hinblick auf eine allfällige Suizidgefährdung, dass sie allfälligen Vorladungen der schweizerischen Strafjustiz keine Folge mehr leisten könne, sollte sie in Italien nach kurzer Zeit in einem Asylheim keinen festen Wohnsitz mehr haben, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025), dass keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, -- 6 of 10 -D6186/2011 Seite 7 dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es grundsätzlich an ihr liegen würde, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend machen zu lassen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass dies umso weniger der Fall ist, als die italienischen Behörden vorliegend durch die schweizerischen Behörden über die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vorinformiert werden, dass die psychiatrische Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien möglich und ihr auch zugänglich ist, dass allfällige Gelder, auf welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der schweizerischen Opferhilfe Anspruch hat, auch nach Italien überwiesen werden können, dass das von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erlittene Unrecht (Vergewaltigung) ihrer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass das Bezirksgericht Brugg die Beschwerdeführerin auf den 20. Dezember 2011 als Zeugin zur Hauptverhandlung gegen zwei Beschuldigte vorgeladen hat, weshalb sich im Rahmen des Dublin Verfahrens insofern keine Probleme ergeben, als die Überstellung nach Italien bis spätestens am 14. März 2012 zu erfolgen hat, -- 7 of 10 -D6186/2011 Seite 8 dass es nach der Überstellung nach Italien allein der Beschwerdeführerin obliegt, die Zustellbarkeit von Postsendungen, Vorladungen und dergleichen in Italien durch Bekanntgabe ihrer Adresse zu ermöglichen, dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E389/2010 vom 28. Juni 2010), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, -- 8 of 10 -D6186/2011 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, -- 8 of 10 -D6186/2011 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D6186/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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