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Entscheid

D-620/2015

Asyl und Wegweisung

5. Februar 2015Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

33.

Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

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D-620/2015 Seite 5 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe sodann fristgerecht eingereicht hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der Aktenlage jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre dadurch in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem er geltend macht, im Rahmen der Übersetzung seiner Angaben und Ausführungen seien viele Details verloren gegangen, zumal für seine anspruchsvollen Ausführungen in englischer Sprache keine hinreichenden Worte in deutscher Sprache gefunden worden seien, dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien alle rechtserheblichen Elemente hinreichend erfasst worden, -- 5 of 9 -D-620/2015 Seite 6 dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, dass zwar aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, er sei in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals von der Polizei inhaftiert und einmal auf Antrag seiner Mutter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, die behördlichen Massnahmen gegen seine Person jedoch jeweils in Zusammenhang mit seinem Verhalten aufgrund seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes erfolgt sein dürften, was vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach bestätigt wird, -- 6 of 9 -D-620/2015 Seite 7 dass er sich wegen die angeblich vonseiten der Polizei respektive während der Haft erlittenen Misshandlungen ohne weiteres mit den in seiner Heimat zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hätte zur Wehr setzen können, dass vonseiten des Beschwerdeführers für den heutigen Zeitpunkt lediglich ein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine Relevanz zukommt, da sich den diesbezüglichen Ausführungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation entnehmen lassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in den USA eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychischen Erkrankung zweifelsohne auch in seiner Heimat behandelt werden kann, dass die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Behandlung keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, -- 7 of 9 -D-620/2015 Seite 8 dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wurde, er habe einige Zeit als Obdachloser gelebt und dadurch die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, er jedoch auch aus diesem Vorbringen nichts für sich ableiten kann, verfügt er doch in der Heimat nicht nur über ein Einkommen aus seiner Invalidenrente, welches monatlich auf sein Kreditkartenkonto überwiesen werde, sondern gemäss Aktenlage auch über nahe Angehörige (seine Mutter in G._______ und sein Onkel in E._______), an welche er sich nach seiner Rückkehr in die Heimat wenden kann, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite)

D-620/2015 Seite 5 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe sodann fristgerecht eingereicht hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der Aktenlage jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre dadurch in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem er geltend macht, im Rahmen der Übersetzung seiner Angaben und Ausführungen seien viele Details verloren gegangen, zumal für seine anspruchsvollen Ausführungen in englischer Sprache keine hinreichenden Worte in deutscher Sprache gefunden worden seien, dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien alle rechtserheblichen Elemente hinreichend erfasst worden, -- 5 of 9 -D-620/2015 Seite 6 dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, dass zwar aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, er sei in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals von der Polizei inhaftiert und einmal auf Antrag seiner Mutter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, die behördlichen Massnahmen gegen seine Person jedoch jeweils in Zusammenhang mit seinem Verhalten aufgrund seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes erfolgt sein dürften, was vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach bestätigt wird, -- 6 of 9 -D-620/2015 Seite 7 dass er sich wegen die angeblich vonseiten der Polizei respektive während der Haft erlittenen Misshandlungen ohne weiteres mit den in seiner Heimat zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hätte zur Wehr setzen können, dass vonseiten des Beschwerdeführers für den heutigen Zeitpunkt lediglich ein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine Relevanz zukommt, da sich den diesbezüglichen Ausführungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation entnehmen lassen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in den USA eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychischen Erkrankung zweifelsohne auch in seiner Heimat behandelt werden kann, dass die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren Behandlung keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, -- 7 of 9 -D-620/2015 Seite 8 dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wurde, er habe einige Zeit als Obdachloser gelebt und dadurch die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, er jedoch auch aus diesem Vorbringen nichts für sich ableiten kann, verfügt er doch in der Heimat nicht nur über ein Einkommen aus seiner Invalidenrente, welches monatlich auf sein Kreditkartenkonto überwiesen werde, sondern gemäss Aktenlage auch über nahe Angehörige (seine Mutter in G._______ und sein Onkel in E._______), an welche er sich nach seiner Rückkehr in die Heimat wenden kann, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite)

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D-620/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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