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Entscheid

D-6205/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Oktober 2015Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs.

3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), -- 10 of 12 -D-6205/2015 Seite 11 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), -- 10 of 12 -D-6205/2015 Seite 11 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6205/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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