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Entscheid

D-6218/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

8. November 2013Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

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D-6218/2013 Seite 8 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sein Beschwerdevorbringen, der eigentliche Gehalt der Aufforderung zur Papierbeschaffung sei ihm erst jetzt klar geworden, aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist (vgl. dazu das Protokoll der Kurzbefragung: act. A8 Ziff. 4.07, insbes. gegen Ende), dass seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Reise in die Schweiz – angeblich nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in Ghana, wo er das Haus seiner Gastfamilie nie verlassen habe, dank der Hilfe eines alten Schweizers heller Hautfarbe, von welchem er als dessen Adoptivsohn dunkler Hautfarbe ausgegeben worden sei, und dabei unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Schweizerpasses – als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1), dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche enge Verbindungen seines Vaters zur Entourage von Simone Gbagbo in keiner Weise als plausibel erscheinen, -- 8 of 11 -D-6218/2013 Seite 9 dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die insgesamt überzeugenden Erwägungen des BFM zu entkräften, zumal das Bundesamt in seinem Entscheid auf mannigfache weitere Mängel in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verweisen kann, dass schliesslich die Schilderungen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – auch nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignisse schliessen lassen, womit im Resultat von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehe ist, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 9 of 11 -D-6218/2013 Seite 10 dass gleichzeitig mit dem BFM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann aus Abidjan – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal seine Vorbringen über den angeblichen Verlust aller relevanten Anknüpfungspunkte an seinem Heimatort aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen ebenfalls keinen realen Hintergrund aufweisen dürften, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6218/2013 Seite 8 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sein Beschwerdevorbringen, der eigentliche Gehalt der Aufforderung zur Papierbeschaffung sei ihm erst jetzt klar geworden, aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist (vgl. dazu das Protokoll der Kurzbefragung: act. A8 Ziff. 4.07, insbes. gegen Ende), dass seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Reise in die Schweiz – angeblich nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in Ghana, wo er das Haus seiner Gastfamilie nie verlassen habe, dank der Hilfe eines alten Schweizers heller Hautfarbe, von welchem er als dessen Adoptivsohn dunkler Hautfarbe ausgegeben worden sei, und dabei unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Schweizerpasses – als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1), dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche enge Verbindungen seines Vaters zur Entourage von Simone Gbagbo in keiner Weise als plausibel erscheinen, -- 8 of 11 -D-6218/2013 Seite 9 dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die insgesamt überzeugenden Erwägungen des BFM zu entkräften, zumal das Bundesamt in seinem Entscheid auf mannigfache weitere Mängel in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verweisen kann, dass schliesslich die Schilderungen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – auch nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignisse schliessen lassen, womit im Resultat von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehe ist, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 9 of 11 -D-6218/2013 Seite 10 dass gleichzeitig mit dem BFM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann aus Abidjan – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal seine Vorbringen über den angeblichen Verlust aller relevanten Anknüpfungspunkte an seinem Heimatort aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen ebenfalls keinen realen Hintergrund aufweisen dürften, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6218/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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