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Entscheid

D-6233/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

22. November 2011Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG), noch eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu nachfolgend), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), -- 8 of 13 -D6233/2011 Seite 9 dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als abgewiesener Asylsuchender in Österreich aufgehalten hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von Österreich mit der Abgabe der Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO) ausdrücklich akzeptiert worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass in dieser Hinsicht festzuhalten bleibt, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten DublinVertragsstaaten obliegt, dass daher die Vorbringen betreffend eine angeblich unvollständige respektive unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit nach der Dublin IIVO ins Leere zielen, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Österreich sprechen würden, dass insbesondere das von Österreich angeordnete Einreiseverbot angesichts der Zusage Österreichs zur Rückübernahme unerheblich ist, dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine stichhaltigen Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, -- 9 of 13 -D6233/2011 Seite 10 dass aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, die bisherigen Asylgesuche des Beschwerdeführers seien von Österreich endgültig abgewiesen worden, womit der Vermerk auf der Rückübernahmeerklärung, die Übernahme erfolge zur Prüfung des Asylantrages, zu relativieren ist, dass dieser Umstand jedoch im Resultat als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht über die Möglichkeit verfügt, seine Asylgründe in umfassender Weise vorzutragen, respektive die österreichischen Behörden hätten seine Asylgesuche ohne hinreichend vertiefte Prüfung seiner Gesuchsvorbringen abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar eine persönliche Verbindung zu Tahir Zemaj geltend macht, welcher … am 4. Januar 2003 mit weiteren Personen einem Mordanschalg zum Opfer fiel, wobei dieser Anschlag allgemein einem politischen Hintergrund zugeschrieben wird, da Tahir Zemaj, vormals ein Oberstleutnant der jugoslawischen Volksarmee (JVA), der Kommandant der mit der LDK verbundenen FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovë; Bewaffnete Kräfte der Republik Kosovo) war, welche während und nach dem KosovoKrieg in eine Auseinandersetzung mit der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) geriet, dass tatsächlich im Verlauf der letzten Jahre sowohl im Kosovo als auch ausserhalb – neben Tahir Zemaj und mehreren seiner Weggefährten – eine ganze Serie von Personen umgebracht wurden, welche alle als potentielle Zeugen im internationelen Strafprozess gegen den vormaligen UÇKKommandanten und zeitweiligen Premierminister Ramush Haradinaj vorgesehen waren, dass indes die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine von daher rührende Gefährdung im vorliegenden Verfahren – welches sich auf einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum DublinVerfahren bezieht – ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegen, weshalb auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann, dass unter der Annahme der grundsätzlichen Verlässlichkeit des Asylverfahrens im DublinStaat Österreich davon ausgegangen werden kann, die vorgenannten Umstände seien auch den österreichischen Behörden bekannt und die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers -- 10 of 13 -D6233/2011 Seite 11 einer entsprechenden Prüfung unterzogen worden, wobei das BFM – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – nicht zu Abklärungen betreffend den Stand des österreichischen Asylverfahrens gehalten war, dass entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten, da er an einem behandlungsbedürftigen Kriegstrauma leidet, dass vielmehr aufgrund der Akten davon auszugehen ist, diese Erkrankung sei auch in Österreich von den Behörden erkannt und dem Beschwerdeführer eine Behandlung zugänglich gemacht worden, dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in sein Erstasylland sprechen würden, mithin – entgegen den Beschwerdevorbringen – einer Überstellung nach Österreich kein völkerrechtliches Hindernis entgegen steht, dass vorliegend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausser Betracht fällt, da auch unter Annahme einer behandlungsbedürftigen Kriegstraumatisierung nicht vom Vorliegen eines humanitären Härtefalls auszugehen ist, zumal der Wegweisungsvollzug nach Österreich erfolgt, wo der Beschwerdeführer bereits behandelt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE E7221/2009 vom 10. Mai 2011 [zur Publikation vorgesehen unter BVGE 2011/9]) dass daher ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine -- 11 of 13 -D6233/2011 Seite 12 Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen; vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegendem Endentscheid die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) gegenstandslos werden, dass auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D6233/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D6233/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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