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Entscheid

D-6235/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

23. November 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

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D6235/2011 Seite 7 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, -- 7 of 12 -D6235/2011 Seite 8 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 20. Mai 2011, rechtsgenügliche Identitäts respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche -- 8 of 12 -D6235/2011 Seite 9 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – nicht asylrelevant sind, zumal es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Uganda durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters um eine private Verfolgung handelt, dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden in Uganda willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die vorgebrachte Verfolgung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren, dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in Uganda möglich wäre, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters bei den ugandischen Behörden Schutz zu suchen, dass das BFM auch bezüglich der übrigen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der -- 9 of 12 -D6235/2011 Seite 10 offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 58) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aufgrund der Aktenlage die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststeht, -- 10 of 12 -D6235/2011 Seite 11 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr.

D6235/2011 Seite 7 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, -- 7 of 12 -D6235/2011 Seite 8 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 20. Mai 2011, rechtsgenügliche Identitäts respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche -- 8 of 12 -D6235/2011 Seite 9 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – nicht asylrelevant sind, zumal es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Uganda durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters um eine private Verfolgung handelt, dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden in Uganda willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die vorgebrachte Verfolgung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren, dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in Uganda möglich wäre, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters bei den ugandischen Behörden Schutz zu suchen, dass das BFM auch bezüglich der übrigen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der -- 9 of 12 -D6235/2011 Seite 10 offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 58) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aufgrund der Aktenlage die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststeht, -- 10 of 12 -D6235/2011 Seite 11 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr.

1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.

13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D6235/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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