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Entscheid

D-6240/2014

Familienzusammenführung (Asyl)

27. Januar 2015Deutsch10 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf ihren Entscheid vom 3. Dezember 2012 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2013 festhielt, dass der Beschwerdeführer während lediglich zwei Wochen mit seinem Sohn C______ zusammen gelebt habe und während des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nie erwähnt habe, was gegen eine bestehende, stabile Familiengemeinschaft vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat spreche, dass die Rechtsvertreterin unter Beilage mehrerer Dokumente (Taufschein und Fotografien von S., Kundenbeleg Geldversand Western Union vom 15. September 2009 an E._______ in Italien von Fr. 700.–, Beleg Gesprächsguthaben) in ihrer Beschwerde geltend machte, der Beschwerdeführer habe nach seiner Flucht den Kontakt zu seinem Sohn C._______ nach Möglichkeit aufrechterhalten, dass er regelmässig mit C.______telefoniere und ihn mit Geldüberweisungen unterstütze, dass durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ entstanden sei, dass der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden sei, dass die Mutter von C.______ ihren Sohn vor zwei Jahren verlassen habe und C._______ seither bei seiner Grossmutter lebe, welche indessen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters kaum mehr für ihn sorgen könne, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, -- 4 of 7 -D-6240/2014 Seite 5 dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und

4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nicht erwähnt hat, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, gegen eine bestehende Familiengemeinschaft vor seiner Flucht spricht, zumal der Beschwerdeführer vielmehr angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 bei seinen Eltern gelebt zu haben (BFM-Protokoll A4 S. 1), dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden sei, keineswegs zu überzeugen vermag, dass bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S. entstanden sei, darauf hinzuweisen ist, dass, wie bereits obenstehend erwähnt, die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht der Aufnahme von neuen familiären Beziehungen dient, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte, dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, stützen diese doch lediglich, wenn überhaupt, die geltend gemachte Tatsache, seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt zu seinem Sohn C.______zu stehen, dass die - in der Beschwerde angeregte – DNA-Analyse lediglich die Verwandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen -- 5 of 7 -D-6240/2014 Seite 6 würde, weshalb die Notwendigkeit zur Vornahme einer solchen zu verneinen ist, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass sich überdies die Frage stellt, ob das BFM überhaupt gehalten war, auf das Gesuch einzutreten, nachdem über ein praktisch identisches Gesuch bereits zuvor ein rechtskräftiger negativer Entscheid vorlag und der Beschwerdeführer im erneuten Gesuch keine veränderte Sachlage vorbrachte, dass dies indessen dahingestellt bleiben kann, da jedenfalls die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt nicht erwähnt hat, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, gegen eine bestehende Familiengemeinschaft vor seiner Flucht spricht, zumal der Beschwerdeführer vielmehr angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 bei seinen Eltern gelebt zu haben (BFM-Protokoll A4 S. 1), dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin und den gemeinsamen Haushalt anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt habe, da er nicht danach gefragt worden sei, keineswegs zu überzeugen vermag, dass bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach durch den regelmässigen telefonischen Kontakt eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S. entstanden sei, darauf hinzuweisen ist, dass, wie bereits obenstehend erwähnt, die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht der Aufnahme von neuen familiären Beziehungen dient, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte, dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, stützen diese doch lediglich, wenn überhaupt, die geltend gemachte Tatsache, seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt zu seinem Sohn C.______zu stehen, dass die - in der Beschwerde angeregte – DNA-Analyse lediglich die Verwandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen -- 5 of 7 -D-6240/2014 Seite 6 würde, weshalb die Notwendigkeit zur Vornahme einer solchen zu verneinen ist, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat, dass sich überdies die Frage stellt, ob das BFM überhaupt gehalten war, auf das Gesuch einzutreten, nachdem über ein praktisch identisches Gesuch bereits zuvor ein rechtskräftiger negativer Entscheid vorlag und der Beschwerdeführer im erneuten Gesuch keine veränderte Sachlage vorbrachte, dass dies indessen dahingestellt bleiben kann, da jedenfalls die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6240/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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