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Entscheid

D-6266/2011

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

1. Dezember 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg... Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

9.

E. 7 S. 83 ff., EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.), dass die eingereichten Berichte und Artikel aus dem Internet zur Situation von Mitgliedern der D._______ in Nigeria keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb aus diesen keine völkerrechtlich beachtliche Gefährdung für den Beschwerdeführer hergeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln hinsichtlich seiner Verlobten (Auflistung Beweismittel) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal aus dem (...) vom (...) hervorgeht, dass die Verlobte am gleichen Datum (...) entlassen wurde und sie gemäss dem eingereichten (...) am (...), also rund (...) Monate später, an (Nennung Ursache) starb, dass mit den eingereichten Dokumenten die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verlobte sei infolge (Nennung Ursache) gestorben (vgl. act. A10/17, S. 8), nicht belegt wird, -- 9 of 12 -D6266/2011 Seite 10 dass die per EMail erhaltenen Schreiben, die von einer Person namens E._______ stammen sollen und wonach die Identität und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der D._______ bestätigt würden, zum Beweis einer Verfolgung nicht tauglich sind, da die Identität der ausstellenden Person – diese soll gemäss Wiedererwägungsgesuch auch den Namen F._______ tragen – nicht erstellt ist und nicht begründet wird, inwiefern eine Drittperson die Identität des Beschwerdeführers bestätigen kann, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Dokumente bisher nicht nachgewiesen wurde und das von der nigerianischen Botschaft ausgestellte (...) lediglich seine Nationalität, nicht indessen seine übrigen Personalien belegt, dass auf weitere Einwendungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht näher einzugehen ist, da diese nach dem Gesagten nicht geeignet sind, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, soweit es überhaupt darauf eintrat, dass der Vollständigkeit halber die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600. in der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ebenfalls zu bestätigen ist, dass das BFM eine Verfahrensgebühr erhebt, sofern es – wie vorliegend – ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM auf Gesuch hin die gesuchstellende Person von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 ohne Einschränkung beantragte (Beschwerdebegehren 1), ohne jedoch zu rügen, das BFM habe unter Verstoss gegen die genannten Bestimmungen sein Gesuch um Befreiung -- 10 of 12 -D6266/2011 Seite 11 von der Bezahlung von Verfahrenskosten abgewiesen und ihm eine Gebühr von Fr. 600. auferlegt, dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos erschien, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nicht gegeben waren und das BFM zu Lasten des Beschwerdeführers eine Gebühr erheben durfte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als solchen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1200. festzulegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D6266/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D6266/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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