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Entscheid

D-6273/2012

Asyl und Wegweisung

20. Februar 2013Deutsch23 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

43.

Seiten, zwei Beschwerdeergänzungen im Umfang von je fünf Seiten und darüber hinaus die (teilweise umfangreichen) Beweismittel 2 – 45,

46 – 59 sowie 60 – 62 einreichte, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach dem Umfang der Streitsache bemisst, dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre, dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Akteneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind, -- 14 of 16 -D-6273/2012 Seite 15 dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zwar eine detaillierte Kostennote einreichte, die indessen keinen Aufschluss über den Aufwand im Zusammenhang mit dem teilweise erfolgreichen Gesuch um Akteneinsicht vermitteln kann, dass sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage (inklusive Kostennote) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

46 – 59 sowie 60 – 62 einreichte, dass sich die Gerichtsgebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nicht zuletzt auch nach dem Umfang der Streitsache bemisst, dass in casu zumindest eine Verdoppelung der praxisgemäss Fr. 600.betragenden Verfahrenskosten angemessen wäre, dass der Beschwerdeführer indessen mit seinem Antrag betreffend Akteneinsicht teilweise durchgedrungen ist, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 VGKE) aufzuerlegen sind, -- 14 of 16 -D-6273/2012 Seite 15 dass dem als teilweise obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 zwar eine detaillierte Kostennote einreichte, die indessen keinen Aufschluss über den Aufwand im Zusammenhang mit dem teilweise erfolgreichen Gesuch um Akteneinsicht vermitteln kann, dass sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch aufgrund der Aktenlage (inklusive Kostennote) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6273/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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