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Entscheid

D-629/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

28. Januar 2011Deutsch10 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______ Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – ein junge Frau, welche sich im erstinstanzlichen Verfahren als gesund bezeichnet hat – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, sie habe in Somalia niemanden mehr, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei abgerissen und sie fühle sich krank, dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, da – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – eine Herkunft aus Mogadischu auszuschliessen und die geltend gemachte Herkunft aus Somalia -- 6 of 9 -D-629/2011 Seite 7 mangels nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschwerdevorlage (in somalischer Sprache) davon auszugehen ist, sie habe im Rahmen ihrer Eingabe unter anderem auch um Erlass vollzugshemmender Massnahmen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht, dass die zwei erstgenannten Anträge mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden sind, -- 7 of 9 -D-629/2011 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-629/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-629/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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