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Entscheid

D-631/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

18. Februar 2013Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (…) (vgl. act. A6/14) – nicht nachkam und als Grund lediglich angab, er sei adoptiert, vor seiner Adoptivmutter geflüchtet und verfüge über keine Geburtsurkunde, habe nie Ausweispapiere gehabt oder beantragt, da er nicht im Sinn gehabt habe, nach Europa zu kommen, und habe sich in Nigeria nie ausweisen müssen (vgl. act. A6/14 S. 5 f.; act. A10/17 S. 5), -- 8 of 14 -D-631/2013 Seite 9 dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschaffung von Reiseoder Identitätspapiere lediglich ausführte, dass er alleine sei und niemanden habe, der ihm die Dokumente beschaffen könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend machte, Bemühungen zur Beschaffung seiner Papiere angestrengt zu haben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht, dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass dazu festzuhalten ist, dass die Darstellung bezüglich der behaupteten Demonstration vage und pauschal ausgefallen ist und an konkreten Hinweisen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen und Wahrnehmungen mangelt, wie sie typischerweise von Personen zu hören sind, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt haben, -- 9 of 14 -D-631/2013 Seite 10 dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, erlebnisnah den Ablauf der Demonstration zu beschreiben, sich in ausweichende Antworten flüchtete und bei der Schilderung in Widersprüche (z.B. hinsichtlich der Medienberichterstattung) verwickelte, dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers H._______ in seiner Rede mit Haft gedroht habe, wenn jemand nochmals bei einer Demonstration erwischt würde (vgl. act. A10/7 S. 9 F105), dass den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe erneut an einer Demonstration teilgenommen, weshalb er demzufolge auch keine Sanktionen befürchten muss, dass überdies eigenen Angaben zufolge seine Personalien nicht durch die Polizei aufgenommen wurden und er keine Anzeige, Vorladung oder ein sonstiges behördliches Dokument im Zusammenhang mit der Demonstration erhielt (vgl. act. A10/7 S. 11), dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, nie Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden in seinem Land gehabt zu haben, nie in Haft oder vor einem Gericht und überdies auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A6/14 S. 9), dass in der Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzungen mit der vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erfolgte und folglich keine Argumente angeführt wurden, die zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die anlässlich der BzP vom (…) sowie der Anhörung vom (…) geltend gemachte Ermordung des Sohnes des Auftraggebers mit keinem Wort mehr erwähnte, weshalb vorliegend keine weitere Abhandlung mehr dazu zu erfolgen hat, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-- 10 of 14 -D-631/2013 Seite 11 sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 -- 11 of 14 -D-631/2013 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen und erwerbsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre als M._______ bestritt (vgl. act. A6/14 S. 4), dass der Beschwerdeführer – abgesehen von (...), welches nach ärztlicher Untersuchung als Bagatelle eingestuft wurde – den Akten zufolge gesund ist (vgl. act. A9/1), dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann, -- 12 of 14 -D-631/2013 Seite 13 dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass dazu festzuhalten ist, dass die Darstellung bezüglich der behaupteten Demonstration vage und pauschal ausgefallen ist und an konkreten Hinweisen sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen und Wahrnehmungen mangelt, wie sie typischerweise von Personen zu hören sind, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt haben, -- 9 of 14 -D-631/2013 Seite 10 dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, erlebnisnah den Ablauf der Demonstration zu beschreiben, sich in ausweichende Antworten flüchtete und bei der Schilderung in Widersprüche (z.B. hinsichtlich der Medienberichterstattung) verwickelte, dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers H._______ in seiner Rede mit Haft gedroht habe, wenn jemand nochmals bei einer Demonstration erwischt würde (vgl. act. A10/7 S. 9 F105), dass den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe erneut an einer Demonstration teilgenommen, weshalb er demzufolge auch keine Sanktionen befürchten muss, dass überdies eigenen Angaben zufolge seine Personalien nicht durch die Polizei aufgenommen wurden und er keine Anzeige, Vorladung oder ein sonstiges behördliches Dokument im Zusammenhang mit der Demonstration erhielt (vgl. act. A10/7 S. 11), dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, nie Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden in seinem Land gehabt zu haben, nie in Haft oder vor einem Gericht und überdies auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A6/14 S. 9), dass in der Rechtsmitteleingabe keine Auseinandersetzungen mit der vom BFM verneinten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erfolgte und folglich keine Argumente angeführt wurden, die zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die anlässlich der BzP vom (…) sowie der Anhörung vom (…) geltend gemachte Ermordung des Sohnes des Auftraggebers mit keinem Wort mehr erwähnte, weshalb vorliegend keine weitere Abhandlung mehr dazu zu erfolgen hat, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-- 10 of 14 -D-631/2013 Seite 11 sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 -- 11 of 14 -D-631/2013 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen und erwerbsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre als M._______ bestritt (vgl. act. A6/14 S. 4), dass der Beschwerdeführer – abgesehen von (...), welches nach ärztlicher Untersuchung als Bagatelle eingestuft wurde – den Akten zufolge gesund ist (vgl. act. A9/1), dass angesichts der offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen das angeblich fehlende Beziehungsnetz in Nigeria zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann, -- 12 of 14 -D-631/2013 Seite 13 dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-631/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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