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Entscheid

D-6313/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. November 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG),

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D6313/2011 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem dokumentierten Eurodac Treffer in Italien am _______ ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei in Italien asylberechtigt, weshalb die DublinIIVOnicht anwendbar sei, dass die Beschwerdeführerin es bis heute unterlassen hat, ihren angeblichen Flüchtlingsstatus in Italien mit Dokumenten zu untermauern, -- 5 of 9 -D6313/2011 Seite 6 dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Vorinstanz im Begleittext darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte, Italien habe seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Rahmen des DublinVerfahrens entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weiteres gegeben ist, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, die in Anwendung der Bestimmungen der DublinIIVO ermittelte Zuständigkeit von Italien zu bestreiten (vgl. BVGE 2010/27), dass im Übrigen die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 und mithin verspätet noch ausdrücklich entsprachen, dass sich die italienischen Behörden dabei auf Art. 16 Abs. 2 DublinII Verordnung bezogen, was zwar die vorgängige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden impliziert, die Anerkennung als Flüchtling jedoch grundsätzlich ausschliesst, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, -- 6 of 9 -D6313/2011 Seite 7 dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit der medizinischen Versorgung vor Ort begründen, aber keine konkreten Leiden geltend machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Gründe gegen die Rückführung nach Italien sprechen, zumal allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), -- 7 of 9 -D6313/2011 Seite 8 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D6313/2011 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss dem dokumentierten Eurodac Treffer in Italien am _______ ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei in Italien asylberechtigt, weshalb die DublinIIVOnicht anwendbar sei, dass die Beschwerdeführerin es bis heute unterlassen hat, ihren angeblichen Flüchtlingsstatus in Italien mit Dokumenten zu untermauern, -- 5 of 9 -D6313/2011 Seite 6 dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Vorinstanz im Begleittext darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte, Italien habe seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Rahmen des DublinVerfahrens entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weiteres gegeben ist, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, die in Anwendung der Bestimmungen der DublinIIVO ermittelte Zuständigkeit von Italien zu bestreiten (vgl. BVGE 2010/27), dass im Übrigen die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 und mithin verspätet noch ausdrücklich entsprachen, dass sich die italienischen Behörden dabei auf Art. 16 Abs. 2 DublinII Verordnung bezogen, was zwar die vorgängige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden impliziert, die Anerkennung als Flüchtling jedoch grundsätzlich ausschliesst, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, -- 6 of 9 -D6313/2011 Seite 7 dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit der medizinischen Versorgung vor Ort begründen, aber keine konkreten Leiden geltend machen, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Gründe gegen die Rückführung nach Italien sprechen, zumal allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), -- 7 of 9 -D6313/2011 Seite 8 dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D6313/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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