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Entscheid

D-6330/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

19. November 2013Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren

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D-6330/2013 Seite 5 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er sei während des Krieges in Libyen verletzt worden und als er aus dem Spital gekommen sei, habe es das Haus nicht mehr gegeben, worin sich sein Pass befunden habe (vgl. act. A7/12 S. 6), dass der Pass seit dem 12. Februar 2011 nicht mehr in seinem Besitz sei und er nie eine Identitätskarte gehabt habe (vgl. act. A7/12 S. 6), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reis- oder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte, er habe im EVZ angegeben, er verfüge über einen liberianischen Reisepass, den die Tochter seines Grossonkels für ihn in Libyen organisiert habe, welcher im Jahre 2010 ausgestellt worden sei und eine Gültigkeit von fünf Jahren habe, demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung gesagt, er habe niemals über einen liberianischen Reisepass verfügt (vgl. act. A19/13 F10-15), dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er solch unterschiedliche Angaben zum Reisepass gemacht habe, dass er zudem angegeben habe, er sei auf seiner Reise von Libyen in die Schweiz nie kontrolliert worden, was sich vor dem Hintergrund, dass er mit einem Boot nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, als unglaubhaft erweise (vgl. act. A7/12 S. 7, A19/13 F75, F78), -- 5 of 11 -D-6330/2013 Seite 6 dass den zutreffenden Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass auch nicht glaubhaft ist, dass er nichts für die Überfahrt nach Europa habe bezahlen müssen (vgl. A7/12 S. 7), dass es auch nicht den Tatsachen entsprechen kann, dass er Monrovia mit dem Auto verlassen hat und nach Accra gereist ist, ohne durch andere Länder gefahren zu sein (vgl. A7/12 S. 7), und mit dem Boot von Libyen bis Mailand gereist sei (vgl. A7/12 S. 6), dass er auch keine substantiierten Angaben machen kann, wie ihm das Laisser-Passer abhanden gekommen ist (vgl. A7/12 S. 7), dass ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welcher Fluggesellschaft er von Accra nach Libyen geflogen sei (vgl. A7/12 S. 7), obwohl er Lesen kann, als realitätsfremd bezeichnet werden muss, dass deshalb zu schliessen ist, seine Behauptung, er habe keinen Reisepass mehr beziehungsweise nie gehabt und sei auch nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen, entspreche nicht der Wahrheit, dass folglich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von

D-6330/2013 Seite 5 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er sei während des Krieges in Libyen verletzt worden und als er aus dem Spital gekommen sei, habe es das Haus nicht mehr gegeben, worin sich sein Pass befunden habe (vgl. act. A7/12 S. 6), dass der Pass seit dem 12. Februar 2011 nicht mehr in seinem Besitz sei und er nie eine Identitätskarte gehabt habe (vgl. act. A7/12 S. 6), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reis- oder Identitätspapieren mit der Begründung verneinte, er habe im EVZ angegeben, er verfüge über einen liberianischen Reisepass, den die Tochter seines Grossonkels für ihn in Libyen organisiert habe, welcher im Jahre 2010 ausgestellt worden sei und eine Gültigkeit von fünf Jahren habe, demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung gesagt, er habe niemals über einen liberianischen Reisepass verfügt (vgl. act. A19/13 F10-15), dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er solch unterschiedliche Angaben zum Reisepass gemacht habe, dass er zudem angegeben habe, er sei auf seiner Reise von Libyen in die Schweiz nie kontrolliert worden, was sich vor dem Hintergrund, dass er mit einem Boot nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, als unglaubhaft erweise (vgl. act. A7/12 S. 7, A19/13 F75, F78), -- 5 of 11 -D-6330/2013 Seite 6 dass den zutreffenden Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass auch nicht glaubhaft ist, dass er nichts für die Überfahrt nach Europa habe bezahlen müssen (vgl. A7/12 S. 7), dass es auch nicht den Tatsachen entsprechen kann, dass er Monrovia mit dem Auto verlassen hat und nach Accra gereist ist, ohne durch andere Länder gefahren zu sein (vgl. A7/12 S. 7), und mit dem Boot von Libyen bis Mailand gereist sei (vgl. A7/12 S. 6), dass er auch keine substantiierten Angaben machen kann, wie ihm das Laisser-Passer abhanden gekommen ist (vgl. A7/12 S. 7), dass ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welcher Fluggesellschaft er von Accra nach Libyen geflogen sei (vgl. A7/12 S. 7), obwohl er Lesen kann, als realitätsfremd bezeichnet werden muss, dass deshalb zu schliessen ist, seine Behauptung, er habe keinen Reisepass mehr beziehungsweise nie gehabt und sei auch nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen, entspreche nicht der Wahrheit, dass folglich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines "birth certificate" einreichte, es sich dabei aber nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6), weshalb es sich auch erübrigt, eine Frist zur Einreichung des Originals anzusetzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei von einem Orakel namens "Nudogu" ausgewählt worden, dessen Anführer zu werden, weshalb ihn sein Vater in Monrovia kontaktiert habe, worauf er sich nach B._______ begeben habe, wo sich das Orakel befinde, -- 6 of 11 -D-6330/2013 Seite 7 dass er bei der Ankunft im Dorf den Bewohnern mitgeteilt habe, er sei Christ und wolle die Leitung des Orakels nicht übernehmen, diese ihm jedoch keine Wahl gelassen ihm prophezeit hätten, es werde ihm schlecht gehen, sie würden ihm Krankheiten schicken und er werde ein trauriges Leben haben, wenn er die Aufgabe des Orakels nicht annehme, dass er während einer Woche, in der seine Einsetzung vorbereitet worden sei, von den Dorfbewohnern festgehalten worden sei, dass er vorgegeben habe, er werde die Aufgabe annehmen, und es ihm deshalb gelungen sei, das Dorf zu verlassen und nach Monrovia zurückzukehren, woraufhin sein Onkel, der auch Christ sei, seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, die geltend gemachte Furcht vor schwarzer Magie und spiritueller Verwünschung stelle für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei nicht vom Schutzbereich des Asylgesetzes umfasst, dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Asylbegründung vorgebracht hat, sein Vater wolle ihn umbringen, weil er wegen ihm nun Probleme in der Gruppe habe, und er sei auch in Monrovia von den Mitgliedern des Orakels gesucht worden (vgl. act. A19/13 F55-57), dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, seine angeblichen Probleme mit den Mitgliedern des Orakels beziehungsweise mit seinem Vater den staatlichen Behörden mitzuteilen (vgl. A19/13 F59), obwohl er angab, keine Probleme mit den liberianischen Behörden gehabt zu haben (vgl. act. A7/12 S. 8), dass schliesslich auch festzustellen ist, dass er im Januar 2009 (vgl. act. A7/12 S.8) beziehungsweise im Februar 2009 (vgl. A19/13 F28) vom Vater kontaktiert worden sei, er sich daraufhin ins Dorf begeben, sich dort eine Woche aufgehalten habe, zurück nach Monrovia gereist sei und dann bis zu seiner Ausreise im Juli 2009 dort weitergelebt hat, ohne das ihm etwas geschehen ist, dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung die Mitglieder des Orakels nicht an körperliche Gewalt glauben und keine -- 7 of 11 -D-6330/2013 Seite 8 Gewalt anwenden würden (vgl. A19/13 F50-52), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, es sei aufgrund der kurzen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen, Quellen zu finden, die die Asylvorbringen des Beschwerdeführers belegen würden, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht als unglaubhaft, sondern als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb kein Anlass besteht eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise Frist zur Einreichung von Beweismittel, welche die Asylvorbringen belegen würden, anzusetzen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 8 of 11 -D-6330/2013 Seite 9 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Liberia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 9 of 11 -D-6330/2013 Seite 10 dass weder die allgemeine Lage in Liberia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen Beschwerdeführers schliessen lassen, er in Liberia zwölf Jahre die Schule besucht (vgl. A7/12 S. 3), eine Ausbildung im (…) (vgl. A19/13 F62) absolviert, als (…) gearbeitet hat und von seinem Vater unterstützt wurde, zudem über einen Onkel und Freunde in Monrovia verfügt, weshalb ihm der Aufbau eines Existenz auch nach vier Jahren Landesabwesenheit möglich sein wird, dass er geltend machte, er sei in Libyen am Bein verletzt worden, dort und in der Schweiz behandelt worden und es ihm inzwischen gut gehe (vgl. A19/13 F19), weshalb auch keine gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Liberia schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, weshalb die vom BFM angesetzte Ausreisefrist auch nicht aufzuheben ist und diese sonst den Anforderungen von Art. 45 Abs. 2 AslyG entspricht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-6330/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:

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