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Entscheid

D-6338/2012

Asyl und Wegweisung

24. Januar 2013Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Nove... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 31. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass der Beschwerdeführerin angesichts des teilweisen Obsiegens grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen wäre (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass indessen, da das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6338/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6338/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.

3.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– auferlegt. Diese sind durch den am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:

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