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Entscheid

D-6341/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Dezember 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

177.

E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen), dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die -- 4 of 9 -D-6341/2012 Seite 5 entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwägung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen, dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegen stand der materiellen Prüfung der Eingabe ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM in seiner Verfügung nicht näher darlegt, inwiefern im soeben erwähnten Sinn Gründe vorliegen sollen, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 17. September 2012 vermitteln sollen, dass der Frage, ob aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Oktober 2012 solche Gründe überhaupt vorgelegen hätten, indessen nicht weiter nachzugehen ist, weil dem Beschwerdeführer dadurch, dass das BFM auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass das BFM in der Verfügung vom 26. November 2012 zutreffend festgehalten hat, die Schweiz habe in diesem Entscheid nicht die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak angeordnet, sondern seine Wegweisung nach Deutschland, d.h. in den nach dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-- 5 of 9 -D-6341/2012 Seite 6 senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für eine Beurteilung von allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zuständigen Staat, dass der Beschwerdeführer einwendet, die Schweiz hätte auf sein Asylgesuch eintreten und seine Asylgründe materiell prüfen müssen, weil das DAA vorliegend aufgrund der Tatsache nicht anwendbar sei, dass er in Deutschland während 15 Jahren anerkannter Flüchtling gewesen sei, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Tat ausgeschlossen ist, wenn der Gesuchsteller – wie vorliegend der Beschwerdeführer im Jahr 1998 in Deutschland – bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2 S. 813 f.), dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Revisionsurteil vom 5. Juni 2012 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Beschwerdeführers letztinstanzlich bestätigt hat (vgl. act. A1/1), weshalb das DAA vorliegend anwendbar ist, dass gestützt auf dessen einleitende Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass die deutschen Behörden am 12. September 2012 dem Übernahmeersuchen des BFM vom Vortag (vgl. act. A13/9, A14/2) gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (gültiger Aufenthaltstitel) entsprochen haben (vgl. act. A15/2, A16/2), womit der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass das BFM daher mit Verfügung vom 17. September 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach -- 6 of 9 -D-6341/2012 Seite 7 Deutschland als für die Prüfung allfälliger Asyl- oder Wegweisungsgründe zuständigem Staat angeordnet hat, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Asylgründe beträfen teilweise auch Deutschland, und er verfüge dort nach dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung über keinen Status mehr und sei schutzlos, nicht stichhaltig ist, dass gemäss dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 (E. II 18 S. 10) mit dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zugleich über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entschieden worden ist, dass die in den Vollzugsakten befindliche Aufenthaltserlaubnis für Deutschland entgegen der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. August 2012 (vgl. act. A4/13 S. 8 unten) nicht abläuft, sondern bis am 24. Oktober 2014 gültig ist, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 und/oder in Deutschland gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren sowie Pfändungen zu kommentieren, zumal Deutschland ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen deutschen Stellen zu wenden hat, sofern er mit einem Entscheid von deutschen Behörden oder Gerichten nicht einverstanden ist, dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der deutsche Staat würde sich allgemein oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Oktober 2012 demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde infolgedessen abzuweisen ist, -- 7 of 9 -D-6341/2012 Seite 8 dass der Antrag auf Vollzugsaussetzung mit dem Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6341/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6341/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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