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Entscheid

D-6343/2014

Asyl und Wegweisung

9. September 2015Deutsch10 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

7.3

ff. verwiesen wird, dass die Geburt eines dritten Kindes nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gesamtsituation führt, zumal der Beschwerdeführer neben seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau über ein tragfähiges verwandtschaftliches Umfeld in seiner Heimat verfügt, welches der Familie bei der Kinderbetreuung behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus notfalls die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland wohnenden Verwandten in Anspruch nehmen kann, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, -- 7 of 9 -D-6343/2014 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.

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D-6343/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6343/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:

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