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Entscheid

D-6399/2009

Asyl und Wegweisung

17. Juni 2011Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Sept... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Luanda – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – ausgeht und den Vollzug für Personen, welche nicht einer besonders verletzlichen Gruppe angehören, dorthin für zumutbar erachtet (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 32), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, -- 10 of 13 -D-6399/2009 Seite 11 dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, er verfüge in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2009 bezüglich seiner Gesundheit geltend machte, er sei seit dem 5. Mai 2009 wegen anhaltender Schmerzen insbesondere im Ohrbereich erneut in ärztlicher Behandlung und es bestehe keine Möglichkeit, diese Behandlung im Heimatland fortzusetzen, dass er diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2008, einen Operationsbericht vom 27. Juni 2008, sowie einen ausgefüllten, undatierten Fragebogen des ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnden Arztes zu den Akten reichte, dass bezüglich seiner Ohrschmerzen der ärztliche Bericht vom 14. Juli 2008 zum Schluss kam, die Trommelfellperforation im linken Ohr zeige keine akuten Entzündungserscheinungen mehr, dass der ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnde Arzt mit dem Fragebogen das Behandlungsverhältnis und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat bestätigte, und ferner angab, den Beschwerdeführer diesbezüglich an einen HNO-Arzt überwiesen zu haben, dass der behandelnde Arzt im Fragebogen aber keine konkrete Aussagen dazu machte, weshalb eine Behandlung im Heimatstaat nicht möglich sei, und der Beschwerdeführer in der Folge keinen aktuellen Bericht des HNO-Arztes einreichte, dass die Klavikulafraktur an der rechten Schulter gemäss Operationsbericht bereits am 27. Juni 2008 in der Schweiz operiert wurde, der Beschwerdeführer es jedoch unterliess, einen allfälligen aktuellen medizinisch Bericht, der eine Weiterbehandlung in der Schweiz zu indizieren geeignet wäre, einzureichen, und er ausserdem nicht näher konkretisierte, weshalb ein allfälliger Abschluss dieser Behandlung im Heimatstaat nicht möglich sein sollte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, weshalb ihm eine allfällige medizinische Weiterbehandlung im Heimatstaat nicht zumutbar sein sollte, -- 11 of 13 -D-6399/2009 Seite 12 dass er deshalb nicht einer besonders verletzlichen Personengruppe zuzuordnen und die Zumutbarkeit des Vollzugs auch in Berücksichtigung – soweit möglich – seiner individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6399/2009 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6399/2009 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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