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Entscheid

D-6406/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

5. November 2015Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD-HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Freundin des Beschwerdeführers bereits am 26. August 1991 in die Schweiz einreiste (vgl. Eintrag im ZEMIS), während der Beschwerdeführer erst am 26. August 2015 hierher gelangte (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. September 2015, A5 S. 6), dass die Freundin zudem verheiratet ist (vgl. Eintrag im ZEMIS), dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin darüber hinaus an unterschiedlichen Adressen aufhalten, dass er im (…) lebt, währenddem sie an der (…) wohnhaft ist (vgl. Einträge im ZEMIS), dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, -- 8 of 11 -D-6406/2015 Seite 9 dass die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers und seiner Freundin daran nichts zu ändern vermag, zumal er das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Belgien abwarten kann, dass demnach die auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus dem Umstand, wonach seine Freundin Schweizer Bürgerin ist (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopien des Schweizer Passes [gültig bis 29. August 2016] und der Schweizerischen Identitätskarte [gültig bis 30. August 2016]), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Belgien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder -- 9 of 11 -D-6406/2015 Seite 10 Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass für die in der Beschwerde geforderte Anweisung an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin festgehalten werden kann, dass die dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine solche Datenweitergabe enthalten, dass der am 29. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6406/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6406/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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