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Entscheid

D-6418/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

5. Dezember 2011Deutsch18 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und

52.

VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

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D6418/2011 Seite 6 dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass zwar die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung keine Ausreisefrist ansetzte (diese Ziffer betrifft die Abweisung des Asylgesuchs), indessen in Dispositivziffer 4 verfügte, die Beschwerdeführerin habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass somit eine Ausreisefrist erst ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise mit einem negativen Beschwerdeurteil zu laufen beginnt, weshalb auf den entsprechenden Aufhebungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 6 of 11 -D6418/2011 Seite 7 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner als realitätsfremd zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin – nachdem man diese wegen ihrer Homosexualität bereits gestützt auf die Aussagen des Opfers und diverser Drittpersonen festgenommen habe – gegen eine Geldzahlung aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie im Verlaufe der Anhörung ausführte, Homosexualität sei in Kamerun strafbar und sie kenne Personen, die deswegen – in einem Fall zu einer langjährigen Gefängnisstrafe – verurteilt worden seien (vgl. act. A13/16, S. 6 und 10), dass überdies die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens keine Dokumente einreichte, die ihre Identität zweifelsfrei belegen könnten, weshalb ihre tatsächliche Identität nach wie vor nicht feststeht, dass auch dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttert, dass bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Schilderungen verzichtet werden kann, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen und den Hinweis beschränken, dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, -- 7 of 11 -D6418/2011 Seite 8 dass nach dem Dargelegten darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, zumal diese nicht näher bezeichnet wurden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

D6418/2011 Seite 6 dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass zwar die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung keine Ausreisefrist ansetzte (diese Ziffer betrifft die Abweisung des Asylgesuchs), indessen in Dispositivziffer 4 verfügte, die Beschwerdeführerin habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass somit eine Ausreisefrist erst ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise mit einem negativen Beschwerdeurteil zu laufen beginnt, weshalb auf den entsprechenden Aufhebungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 6 of 11 -D6418/2011 Seite 7 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ferner als realitätsfremd zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin – nachdem man diese wegen ihrer Homosexualität bereits gestützt auf die Aussagen des Opfers und diverser Drittpersonen festgenommen habe – gegen eine Geldzahlung aus der Haft entlassen worden sei, zumal sie im Verlaufe der Anhörung ausführte, Homosexualität sei in Kamerun strafbar und sie kenne Personen, die deswegen – in einem Fall zu einer langjährigen Gefängnisstrafe – verurteilt worden seien (vgl. act. A13/16, S. 6 und 10), dass überdies die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens keine Dokumente einreichte, die ihre Identität zweifelsfrei belegen könnten, weshalb ihre tatsächliche Identität nach wie vor nicht feststeht, dass auch dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erschüttert, dass bei dieser Sachlage auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Schilderungen verzichtet werden kann, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen und den Hinweis beschränken, dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, -- 7 of 11 -D6418/2011 Seite 8 dass nach dem Dargelegten darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, zumal diese nicht näher bezeichnet wurden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet -- 8 of 11 -D6418/2011 Seite 9 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Kamerun herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass insbesondere keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge ihr ganzes bisheriges Leben in Kamerun verbrachte und dort während (...) Jahren die Schule absolvierte, in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und mehrjährige Berufserfahrungen als (...) respektive als (...) verfügt (vgl. act. A10/35, S. 5 ff.), weshalb es ihr zuzumuten ist, sich in ihrem Heimatstaat (erneut) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, -- 9 of 11 -D6418/2011 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D6418/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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