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Entscheid

D-6419/2014

Asyl und Wegweisung

14. Januar 2015Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

8.

F und A 66), dass der Beschwerdeführer ferner einerseits erklärte, ein Freund habe ihn später zu seinem (in H._______ wohnhaften) Freund gebracht (vgl. act. B4/13 S. 7 ad Ziff. 15), während er diesbezüglich bei der späteren Anhörung davon sprach, "irgendwelche Leute" hätten ihn damals zu jenem Freund geführt (vgl. B21/19 S. 13 F und A 104), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, letztlich seien alle Leute, die wie er gemeinsam am Änderungsplatz gewesen seien, "wie Kollegen und Freunde gewesen", bei aller Fragwürdigkeit einer solch beschönigenden Argumentation auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als der Beschwerdeführer nach seiner ersten Darstellung von einem Freund, nach seiner zweiten Anhörung in der Interpretation seines Rechtsvertreters demgegenüber von mehreren Freunden zu seinem Freund in H._______ gebracht worden wäre, dass der Umstand, ob die Rettung des Beschwerdeführers durch einen oder mehrere Freunde erfolgt sei, jedoch entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 f. Art. 14) nicht als von untergeordneter Bedeutung zu bewerten ist, dass schliesslich vollkommen unerfindlich bliebe, weshalb der Beschwerdeführer in einer grossen Demonstrationsmenge (vgl. B4/13 S. 8 ad Ziff. 15) allein aufgrund des Umstands, im Zeitpunkt der Schüsse ein Telefon in Händen zu halten, in den Verdacht hätte geraten sollen, Spitzel der damaligen Regierung beziehungsweise für den Tod des erschossenen Mannes verantwortlich zu sein, dass die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm klar gemacht, dass dieser Mann, der Tote, nur deshalb umgebracht worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) telefoniert habe, obwohl er mit dem Ganzen überhaupt nichts zu tun habe (act. B21/19 S. 8 F und A 66), zusätzlich in keiner Weise geeignet erscheint, dessen Asylvorbringen in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen, -- 8 of 12 -D-6419/2014 Seite 9 dass vor diesem Hintergrund die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, dass an dieser Einschätzung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel vom 13. August 2014 nichts ändert, liegen doch die Gründe für die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in dessen Elternhaus durch bewaffnete Unbekannte am 14. Juli 2011 sowie am 27. Januar 2014 letztlich im Dunkeln, dass im Übrigen auffällt, dass in besagtem Artikel behauptet wird, der Beschwerdeführer sei nach der erstmaligen Vorsprache bewaffneter Unbekannter in seinem Elternhaus am 14. Juli 2011 gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, wogegen der Beschwerdeführer selber den Schweizer Asylbehörden gegenüber angab, seine Heimat bereits am 28. Mai 2011 verlassen zu haben (vgl. act. B4/13 S. 8 ad Ziff. 16 und B21/19 S. 11 F und A 91), dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 9 of 12 -D-6419/2014 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Jemen aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr laufe, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wäre, dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Jemen zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass in Bezug auf Jemen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer überdies in I._______ über Familienangehörige verfügt, leben dort doch nach wie vor seine Mutter sowie vier Geschwister (vgl. act. B4/13 S. 1 ad Ziff. 3 i.V.m. S. 5 ad Ziff. 12 sowie act. B21/19 S. 15 f. F und A 138 f.), dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, -- 10 of 12 -D-6419/2014 Seite 11 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6419/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6419/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:

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