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Entscheid

D-6445/2011

Asylverfahren (Übriges)

24. Februar 2012Deutsch6 min

Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 26.... Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zurückzugeben, dass diese Vorbringen in der Eingabe vom 28. November 2011 indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Vertrauensperson bereits in regen Schriftverkehr mit dem BFM trat (vgl. C5/2, C7/2, C8/5, C10/6, C11/1), nachdem dieses der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt hatte, weshalb in dieser Phase offensichtlich kein objektives Hindernis vorlag, dass darüber hinaus aber auch für die Zeit nach dem 27. Mai 2011, d.h. während der laufenden Beschwerdefrist, kein objektives Hindernis erkennbar ist, welches die Beschwerdeführerin hätte abhalten können, Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2011 anheben zu lassen, falls sie dies hätte tun wollen, dass in der Beschwerde somit keine objektiven Gründe für das Versäumnis, binnen Frist zu handeln, geltend gemacht wurden, zumal es zu den Obliegenheiten eines jeden Verfügungsadressaten gehört, bei der Auswahl einer Vertrauensperson oder eines Rechtsvertreters ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen, die sich aus einer allenfalls unzulänglichen Beratung durch ihre Vertrauensperson ergaben, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde vom 28. November 2011 folglich verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 -- 4 of 5 -D6445/2011 Seite 5 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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