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Entscheid

D-6450/2010

Asyl (ohne Wegweisung)

4. September 2012Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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