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Entscheid

D-6453/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

19. Januar 2012Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

30.

AsylG nur dann stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771) und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten Asylgesuch vom 11. September 2009 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich darlegte und Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen einreichte, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte, -- 8 of 14 -D6453/2009 Seite 9 dass das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen konnte, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch die eritreische Herkunft der asylsuchenden Person mit einer Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters und – im Beschwerdeverfahren – einer Taufurkunde dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2009 diesbezüglich anführte, die geltend gemachte eritreische Herkunft sei nicht glaubhaft, da es sich bei der Identitätskarte des Vaters nur um eine Kopie handle, und dieser Ausweis nicht den Beschwerdeführer selber betreffe, dass der Beschwerdeführer zudem in seinem ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, sein Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger, und es nicht ersichtlich sei, weshalb er die eritreische Herkunft seines Vaters hätte verschweigen sollen, wenn diese effektiv den Tatsachen entsprechen würde, dass seine Erklärung, er habe dies im Jahr 2003 aus Angst vor einer Rückweisung nach Eritrea verschwiegen, der Logik widerspreche und angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermöge, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten sei, denn es bestehe der Verdacht, dass er durch das nachträgliche Vorbringen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen versuche, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, weshalb nach Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass diese Erwägungen des BFM zutreffen und zu bestätigen sind und es insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das BFM davon ausging, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, dass die behauptete eritreische Herkunft nicht glaubhaft ist und auch die mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 eingereichte Taufurkunde nicht -- 9 of 14 -D6453/2009 Seite 10 geeignet ist, diese glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal darin als Ort der Taufe E._______ angegeben ist, dass dieses Dokument ohnehin kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, da es zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass die Kopie des Identitätsausweises des Vaters ebenfalls nicht geeignet ist, die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2009 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D5263/2008 vom 10.°März 2009 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der -- 10 of 14 -D6453/2009 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diesbezüglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des -- 11 of 14 -D6453/2009 Seite 12 Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D588/2010 vom 14. April 2010 E. 8.2, D7334/2008 vom 25. März 2010 E. 6.3.1), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung und auf die entsprechenden Ausführungen im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5263/2008 vom 10. März 2009 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit die vorinstanzliche Verfügung zu Recht getroffen wurde und das BFM mithin befugt war, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 12 of 14 -D6453/2009 Seite 13 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D6453/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D6453/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:

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