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Entscheid

D-6462/2018

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

11. Dezember 2018Deutsch13 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

62.

f., 66, 81 f. und 84) zu berichten, auch wenn er es sich gewohnt sein soll, kurze und einfache Antworten zu geben, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen zu seinem Kernvorbringen zu machen, was in Anbetracht seiner Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar ist, -- 7 of 10 -D-6462/2018 Seite 8 dass das Ausbleiben entsprechender Schilderungen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Einschätzung vielmehr bestärkt, dass sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu den vorhandenen Realkennzeichen allesamt auf seine Aussagen zu seiner Tätigkeit als Soldat beziehen, welche vom SEM nicht bestritten wurde, dass mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen im Übrigen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer durchaus zu gehaltvolleren Schilderungen in der Lage ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion keine konkreten Befürchtungen schilderte und auch in der Beschwerdeschrift dazu nichts vorbrachte, weshalb sich das Gericht nicht veranlasst sieht, weiter auf dieses Vorbringen einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, -- 8 of 10 -D-6462/2018 Seite 9 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6462/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:

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