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Entscheid

D-6477/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. Januar 2013Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C493), dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-- 7 of 12 -D-6477/2012 Seite 8 staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst, dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einwandte, bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann A.A., mit dem sie religiös verheiratet sei, als Familie leben zu wollen, dass sie in ihrer Beschwerde bekräftigte, nach islamischem Gesetz vor dem Imam am (…) mit A.A. in G._______ die Ehe nach Brauch geschlossen zu haben, die diesbezügliche Urkunde vorlegte und im Wesentlichen ausführte, ihren Mann bereits anfangs (…) in Somalia kennengelernt, ihn später jedoch aus den Augen verloren und erst im Jahr (…) durch Zufall in Italien wieder getroffen zu haben, dass sie anschliessend bis zur Einreise in die Schweiz am (…) mit ihm per E-Mail Kontakt gehabt habe, dass ihr das BFM jedoch nicht glaube, dass sie die Frau ihres Mannes sei, sie dies aber nicht verstehen könne, da sie mit ihm seit (…) als Ehepaar in G._______ einen Haushalt führe und mit ihm in der Schweiz als Familie leben möchte und sie sich deshalb auf den Schutz des Familienlebens berufe, dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Dublin-II-Verordnung festzuhalten ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asyl-- 8 of 12 -D-6477/2012 Seite 9 bewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen, dass A.A. am (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und dieses Gesuch abgelehnt wurde, er jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. N_______), dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten, wenn die Familie (d.h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung durch einen Imam um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt – vorliegend erfüllt ist, dass deshalb offen bleiben kann, unter welchen Umständen sich die Beschwerdeführerin und A.A. wieder trafen, und auf die diesbezüglichen Aussagen – gemäss Darstellung in der Beschwerde habe sie ihn in Italien per Zufall bei einem Fest getroffen, laut Aussagen bei der Befragung habe sie am (…) in Italien bei einem Fest einen Somalier getroffen, der ihr die E-Mail-Adresse von A.A. gegeben habe, den sie erst am (…) in der Schweiz gesehen habe – nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin damit aus Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3. S. 29 ff.), dass sie in Bezug auf A.A. auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt doch A.A. gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. BGE 130 II 281, BGE 135 I 143) und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar, die bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 u. 4.4 S. 33 ff.), -- 9 of 12 -D-6477/2012 Seite 10 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 bestehen, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist, dass Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gehalten ist, die Beschwerdeführerin, auch wenn sie sich während der Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -- 10 of 12 -D-6477/2012 Seite 11 – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6477/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6477/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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