Lexipedia

Entscheid

D-6494/2024

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

5. Juni 2026Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin suchte am 9. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr damaliger Ehemann kam am 18. März 2019 ebenfalls in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. November 2019 lehnte das SEM beide Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6917/2019 vom 15. April 2020 ab.

B.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei erneut zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und/oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran festzustellen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung führte sie zunächst aus, sie habe sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Weiter verwies sie auf die Proteste gegen das iranische Regime nach dem Tod von Jina Mahsa Amini im September 2022. Auch sie selbst sei an konkreten Aktionen gegen den Hidschabzwang beteiligt gewesen. Zudem habe sie in der Schweiz ihre exilpolitischen Tätigkeiten intensiviert und trete erkennbar in der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien auf, wobei sie eine relativ grosse Anzahl Menschen erreiche. Die Islamische Republik beobachte die Aktivitäten junger Iranerinnen gegenwärtig verstärkt und verfolge kritische Personen unnachgiebig, weshalb ihr zunehmendes exilpolitisches Engagement eine neue Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Als Beweismittel wurden unter anderem ein USB-Stick mit Aufnahmen einer Demonstration in B._______ sowie eine Dokumentation der Aktivitäten der Beschwerdeführerin eingereicht, ebenso wie Medienberichte zur Situation im Iran.

C.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beim

-- 2 of 12 --

D-6494/2024 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Mehrfachgesuch sei gutzuheissen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – mehrere Internetartikel sowie eine Bestätigung des «(…)» über die Teilnahme an einem Bibelkurs bei.

E.

E.a Mit Verfügung vom 1. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, eine Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätigkeiten einzureichen.

E.b Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2024 eine Stellungnahme ein. Darin listete sie drei ihrer öffentlich einsehbaren social Media-Konten auf. Im Übrigen machte sie geltend, sie habe ihr Mobiltelefon verloren, weshalb sie den Zugang zu ihren anderen Konten verloren habe. Sie habe erfolglos versucht, ihre Login-Daten wiederherzustellen. Zudem brachte sie vor, ihre Identität sei missbraucht worden, um auf zwei Plattformen rufschädigende Inhalte zu veröffentlichen. Aus diesem Grund habe sie sich vorübergehend von den sozialen Medien zurückgezogen. Als Beleg hierfür reichte sie einen (teilweise anonymisierten) Strafbefehl vom 27. Juni 2024 betreffend Identitätsmissbrauch und üble Nachrede ein, welcher die Beschwerdeführerin als Privatklägerin aufführt.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

-- 3 of 12 --

D-6494/2024 Seite 4

G.

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eine Sozialhilfebestätigung der Gemeinde C._______ nach.

H.

Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 auf, einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin ihrer Wahl zur Bestellung als amtliche Rechtsvertretung zu benennen.

I.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein.

J.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Simon Rückstein als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und übermittelte diesem eine Kopie des Beschwerdedossiers. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren.

K.

Das SEM setzte das Gericht mit Schreiben vom 21. Februar 2025 darüber in Kenntnis, dass die beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei.

L.

L.a Die Instruktionsrichterin räumte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2025 die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

L.b Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdeschrift zu den Akten. Dieser lagen ein Bericht von Amesty International zum Iran (Auszug), Bilder zu ihrer Taufe sowie ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. November 2023 betreffend die Gefährdung von Konvertiten im Iran bei.

M.

Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. April 2025 eine Kostennote zukommen.

N.

Das SEM reichte mit Schreiben vom 6. Mai 2025 eine Vernehmlassung ein.

-- 4 of 12 --

D-6494/2024 Seite 5

O.

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. Mai 2025 eine Replik zu den Akten reichen.

P.

P.a Mit Schreiben vom 20. August 2025 ersuchte der Rechtsvertreter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und reichte zwei Dokumente über die aktuelle Situation im Iran ein.

P.b Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 27. August 2025 beantwortet.

Q.

Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erneut auf die Lage im Iran aufmerksam, unter Beilage eines Berichts von Amnesty International vom 26. Januar 2026.

R.

Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 12. März 2026 an das Gericht und ersuchte insbesondere darum, dieser eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

S.

S.a Mit Eingabe vom 9. April 2026 wies der Rechtsvertreter auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte um eine unverzügliche Entscheidfällung. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote ein.

S.b Die Instruktionsrichterin antwortete am 10. April 2026 auf dieses Schreiben.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

-- 5 of 12 --

D-6494/2024 Seite 6

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1

Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel liessen nicht erkennen, dass sie von den heimatlichen Behörden als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen werden könnte. Eine Mehrheit der vorgelegten Beweismittel betreffe nicht sie persönlich, sondern die allgemeine Lage im Iran oder Verfolgungsmassnahmen gegen Drittpersonen. Ihre eigenen Aktivitäten in den sozialen Medien seien niederschwellig und nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, da sie damit wohl nicht aus der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Exil-Iraner hervorsteche. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in den Fokus der iranischen Sicherheitskräfte gerate. Dies gelte auch unter Berücksichtigung ihres Engagements vor der Ausreise. Zwar sei es glaubhaft, dass sie an der Universität gegen das Hidschab-Tragen protestiert habe. Dabei handle es sich aber um ein Massenphänomen und sie sei deswegen nicht belangt worden. Aus den Akten ergebe sich weder eine besondere Exponiertheit noch eine missionarische Tätigkeit, welche das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken und als Angriff auf das -- 6 of 12 -D-6494/2024 Seite 7 iranische Regime verstanden werden könnte. Insgesamt sei folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

4.2

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das SEM setze sich nicht mit der beachtlichen digitalen Reichweite der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien auseinander. Sie erreiche ein breites Publikum und hebe sich bereits dadurch von anderen kritischen Inhalten auf den sozialen Medien ab. Angesichts der aktuellen Repressionen des iranischen Regimes gegen Demonstrierende sei es unhaltbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, ihre exilpolitischen Aktivitäten würden keine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden nach sich ziehen. Deren Vorgehen habe sich stark verschärft und der damalige Protest der Beschwerdeführerin gegen das Hidschab-Tragen würde zum heutigen Zeitpunkt auf brutale Art geahndet, wie entsprechende Vorfälle im Iran zeigten. Ferner sei sie weiterhin praktizierende Christin, besuche regelmässig Gottesdienste und habe sich im Rahmen von Bibelkursen dafür engagiert, andere Menschen über die Geschichte von Jesus aufzuklären, wobei sie auch auf der Strasse unterwegs gewesen sei. Schliesslich verkenne das SEM die Tragweite des Umstands, dass sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen. Als geschiedene Frau werde sie im Iran als minderwertig betrachtet und ihre Familie, insbesondere ihr Vater, werde sie möglichst schnell wieder verheiraten wollen, wobei sie kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Bräutigams hätte.

4.3

In der ergänzenden Beschwerdeschrift wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang einen Blog betrieben und sich auf verschiedenen sozialen Medien regimekritisch geäussert habe. Ihre Followerzahlen seien beträchtlich und einzelne Beiträge hätten mehr als zehntausend Aufrufe verzeichnet. Mit ihren Aktivitäten auf den sozialen Medien habe sie bereits vor mehreren Jahren begonnen und sie hebe sich mit ihrem Engagement eindeutig von der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen ab, weshalb sie sehr wahrscheinlich bereits seit langem auf dem Radar der heimatlichen Behörden sei. Schliesslich sei die aktuelle Lage im Iran und insbesondere die verstärkte Repression gegen Andersdenkende und Regimekritiker zu berücksichtigen. Es würden willkürliche Strafen bis hin zu Todesstrafen, deren Anzahl sich massiv erhöht habe, verhängt. Die aktive Ausübung des christlichen Glaubens lasse ebenfalls darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaft gefährdet wäre.

-- 7 of 12 --

D-6494/2024 Seite 8

4.4

In seiner Vernehmlassung hält das SEM namentlich fest, dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden Familie stamme und eine gute Ausbildung absolviert habe. Sie habe zudem ihren ersten Ehemann frei wählen können und nicht geltend gemacht, zu einer Heirat gedrängt oder gezwungen worden zu sein. Das Vorbringen, als geschiedene Frau werde sie im Iran als minderwertig betrachtet und ihr drohe eine Zwangsheirat seitens ihres Vaters, könne daher nicht gehört werden. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne.

4.5

Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, ihr drohe im Iran – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – unweigerlich auch aufgrund ihrer persönlichen Situation eine unmenschliche respektive erniedrigende Behandlung. Zwar habe sie ihren ersten Ehemann frei wählen können, eine einseitig vollzogene Scheidung werde in ihrem Kulturkreis indessen nicht goutiert. Als freiwillig geschiedene Frau gelte sie als minderwertig und das Risiko einer Zwangsverheiratung bei einer Rückkehr sei real und hoch.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im -- 8 of 12 -D-6494/2024 Seite 9 Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im -- 8 of 12 -D-6494/2024 Seite 9 Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in -- 9 of 12 -D-6494/2024 Seite 10 Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 13. September 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. April 2026 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 13.73 Stunde à Fr. 220.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 75.– (Kopien und Porti) geltend machte, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 3'346.35. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht, weshalb die -- 10 of 12 -D-6494/2024 Seite 11 Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 2'800.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzten ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-6494/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 13. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:

-- 12 of 12 --