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Entscheid

D-6528/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

8. Dezember 2011Deutsch16 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

E. 4 S. 174 ff.),

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D6528/2011 Seite 7 dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea für den Militärdienst aufgeboten wurde, diesem Aufgebot jedoch nicht Folge leistete, sondern stattdessen illegal aus seinem Heimatland ausreiste, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch inzwischen seit mindestens Juni 2011 in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager in Tunesien aufhält, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen, dass der Beschwerdeführer daher keine Aussicht auf eine legale Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations oder Arbeitsperspektiven habe, dass eritreische Flüchtlinge rassistischen und religiösen Anfeindungen seitens der lokalen Bevölkerung ausgesetzt seien, dass das UNHCRUmsiedelungsprogramm für die aus Libyen kommenden Flüchtlinge schwierig umsetzbar sei, da nur wenige Staaten bereit seien, diese Flüchtlinge aufzunehmen, dass die Lebensbedingungen im Flüchtlingscamp schlecht seien, dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen Flüchtlinge im (…)Flüchtlingslager bekanntermassen schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen Mängel des Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR mit der Umsetzung des Umsiedelungsprogramms geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös -- 7 of 10 -D6528/2011 Seite 8 oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde vage Andeutungen auf möglicherweise vorhandene medizinische Probleme des Beschwerdeführers macht (vgl. die letzte Seite der Beschwerde), dass indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, der Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften Erkrankung, welche ihm den weiteren Aufenthalt im Flüchtlingslager unzumutbar machen würde, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp (…) aufzuhalten, dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des ResettlementProgramms, für welches er sich den Akten zufolge bereits angemeldet hat, in ein Drittland umgesiedelt zu werden, dass der Beschwerdeführer zwar in der Person seiner Cousine über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den Beschwerdeführer und seine Cousine verbinde eine besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, -- 8 of 10 -D6528/2011 Seite 9 dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass schliesslich der in der Beschwerde zitierte Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen seitens der Rechtsvertreterin unbehelflich sind, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als liquid zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziffer 4 der Beschwerdeanträge), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D6528/2011 Seite 7 dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea für den Militärdienst aufgeboten wurde, diesem Aufgebot jedoch nicht Folge leistete, sondern stattdessen illegal aus seinem Heimatland ausreiste, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch inzwischen seit mindestens Juni 2011 in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager in Tunesien aufhält, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen, dass der Beschwerdeführer daher keine Aussicht auf eine legale Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations oder Arbeitsperspektiven habe, dass eritreische Flüchtlinge rassistischen und religiösen Anfeindungen seitens der lokalen Bevölkerung ausgesetzt seien, dass das UNHCRUmsiedelungsprogramm für die aus Libyen kommenden Flüchtlinge schwierig umsetzbar sei, da nur wenige Staaten bereit seien, diese Flüchtlinge aufzunehmen, dass die Lebensbedingungen im Flüchtlingscamp schlecht seien, dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen Flüchtlinge im (…)Flüchtlingslager bekanntermassen schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen Mängel des Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR mit der Umsetzung des Umsiedelungsprogramms geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös -- 7 of 10 -D6528/2011 Seite 8 oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde vage Andeutungen auf möglicherweise vorhandene medizinische Probleme des Beschwerdeführers macht (vgl. die letzte Seite der Beschwerde), dass indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, der Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften Erkrankung, welche ihm den weiteren Aufenthalt im Flüchtlingslager unzumutbar machen würde, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp (…) aufzuhalten, dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des ResettlementProgramms, für welches er sich den Akten zufolge bereits angemeldet hat, in ein Drittland umgesiedelt zu werden, dass der Beschwerdeführer zwar in der Person seiner Cousine über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den Beschwerdeführer und seine Cousine verbinde eine besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, -- 8 of 10 -D6528/2011 Seite 9 dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass schliesslich der in der Beschwerde zitierte Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen seitens der Rechtsvertreterin unbehelflich sind, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als liquid zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziffer 4 der Beschwerdeanträge), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D6528/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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