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Entscheid

D-654/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

4. Februar 2011Deutsch13 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, -- 5 of 11 -D-654/2011 Seite 6 dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen von der srilankischen Botschaft in Malaysia einen Notfallreisepass hat ausstellen lassen und mit diesem in sein Heimatland zurückkehrte (act. A8/52 S.10, A10/12 S. 4), womit er sich wiederum unter den Schutz desselben stellte, dass die in den Jahren 2006 und 2007 erlittenen Kontrollen durch die Armee, deshalb nicht mehr kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2011 sein können, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Rückkehr aus Malaysia am 3. März 2010 die Kontrollen am Flughafen von Colombo nur dank der Hilfe eines Schleppers problemlos passieren können, nicht zu überzeugen vermag, da er bei der Anhörung erklärte, er sei dort sechs Stunden lang befragt worden (act. A10/12 S. 4), was darauf hindeutet, dass ihm nach einer gründlichen Überprüfung die Einreise gestattet wurde, dass der Beschwerdeführer zudem nicht behauptete, er habe nach seiner Rückkehr von Malaysia mit den srilankischen Behörden Probleme gehabt (act. A10/12 S. 6 und 10), dass die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungsversuche offenbar einen kriminellen Hintergrund hatten, zumal er selbst davon ausgeht, die Entführer hätten von ihm Geld erpressen wollen (act. A10/12 S. 7) und ausdrücklich bestätigte, bei den Tätern habe es sich um Kriminelle gehandelt (act. A10/12 S.8), dass somit den angeblichen Entführungsversuchen kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer die Entführungsversuche zudem nicht bei den srilankischen Behörden meldete, weshalb diesen nicht angelastet werden kann, sie würden gegen kriminelle Machenschaften nichts unternehmen, dass, selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Angehörige der srilankischen Sicherheitsbehörden in Entführungs- und Erpressungsversuche verwickelt wären, nicht angenommen werden kann, dies geschehe im Einverständnis mit dem srilankischen Staat, sondern davon auszugehen ist, gemeinrechtlich kriminelle Angehörige der Sicherheitskräfte würden bei Aufdeckung der von ihnen begangenen Straftaten zur Rechenschaft gezogen, -- 6 of 11 -D-654/2011 Seite 7 dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Entführungsversuche somit einerseits gemeinrechtlicher Natur waren und anderseits nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden -- 7 of 11 -D-654/2011 Seite 8 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich wiederum von Unbekannten bedroht sehen, sich an die srilankischen Sicherheitsbehörden wird wenden können, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der D._______ (Nordprovinz) stammt, dass er eigenen Angaben zufolge von 1993 bis 2007 und vom April 2010 bis im Januar 2011 im Grossraum Colombo gelegenen B._______ lebte, mithin in einer Provinz, in die die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/2), dass vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers zudem davon ausgegangen werden kann, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird, -- 8 of 11 -D-654/2011 Seite 9 dass die Familie des Beschwerdeführers als wohlhabend zu bezeichnen ist, verfügt sich doch in Sri Lanka über Grundbesitz und Immobilien, weshalb seine Rückkehr ihn unter ökonomischen Aspekten betrachtet nicht in eine existenzbedrohende Lage bringen wird, dass er zudem von seiner in Frankreich lebenden Familie unterstützt werden könnte, sollte sich dies als notwendig erweisen, dass er über eine gute schulische Ausbildung und über Berufserfahrung verfügt, dass es ihm in Anbetracht der gesamten Umstände möglich sein wird, sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit weder aufgrund der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff., dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, keinen Kontakt mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers aufzunehmen und diesem keine Daten zu übermitteln, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM indessen anzuweisen ist, den Beschwerdeführer über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden in einer separaten Verfügung zu orientieren, -- 9 of 11 -D-654/2011 Seite 10 dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (in der Schweiz) auszugehen ist und sich die Beschwerde – zumindest im Vollzugspunkt – nicht als aussichtslos darstellte, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich diese sachlich nicht als notwendig erweist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-654/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-654/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das Gesuch um Gewährung unentgeltliche amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat in einer separaten Verfügung zu orientieren.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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