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Entscheid

D-656/2013

Asyl und Wegweisung

7. März 2013Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Janu... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

22.30

Uhr geschah,

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D-656/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer an diesem Datum eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr dort arbeitete (vgl. dazu seine Aussage, wonach er von Mai bis August 2011 auf der Baustelle in E._______ gearbeitet habe; vgl. A1 S. 4), dass die geltend gemachten Asylgründe bereits aus diesem Grund unglaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Sitzordnung der Entführer im Wagen machte (vgl. A1 S. 7 und A9 S. 5), und die auf Beschwerdeebene nachgereichte Zeichnung den Widerspruch nicht zu entkräften vermag, dass er auch zur Frage, wer die Entführer gewesen seien, unterschiedliche Angaben machte (vgl. A1 S. 7; A9 S. 4), dass er sodann zunächst erklärte, er sei nach November 2011 nicht mehr durch die Behörden verhört worden, in der Direktanhörung dann im Widerspruch dazu vorbrachte, er sei im Mai 2012 letztmals auf dem Gendarmerieposten befragt worden, dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung dieses Widerspruchs beitragen, zumal der Beschwerdeführer dort nochmals andere Befragungsdaten (nämlich März 2012) nennt, dass die Einschätzung, wonach die erwähnten Asylvorbringen unglaubhaft sind, durch diese Ungereimtheiten bestätigt werden, dass im Übrigen selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen wäre, da nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der angeblichen (für unglaubhaft befundenen) Vorfälle in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen, dass das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwischen auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers befragt worden seien, an dieser Einschätzung nichts ändert, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit angeblichen sporadischen Lebensmittelabgaben an die PKK im Sommer 2011 keine -- 7 of 11 -D-656/2013 Seite 8 asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal mit Blick auf die Akten davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon gar keine Kenntnis, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 8 of 11 -D-656/2013 Seite 9 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei und namentlich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Kahramanmaraş) zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und vor der Ausreise als Bauarbeiter tätig war, -- 9 of 11 -D-656/2013 Seite 10 dass es ihm zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland erneut eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer zudem am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Brüder) verfügt und er somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-656/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer an diesem Datum eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr dort arbeitete (vgl. dazu seine Aussage, wonach er von Mai bis August 2011 auf der Baustelle in E._______ gearbeitet habe; vgl. A1 S. 4), dass die geltend gemachten Asylgründe bereits aus diesem Grund unglaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Sitzordnung der Entführer im Wagen machte (vgl. A1 S. 7 und A9 S. 5), und die auf Beschwerdeebene nachgereichte Zeichnung den Widerspruch nicht zu entkräften vermag, dass er auch zur Frage, wer die Entführer gewesen seien, unterschiedliche Angaben machte (vgl. A1 S. 7; A9 S. 4), dass er sodann zunächst erklärte, er sei nach November 2011 nicht mehr durch die Behörden verhört worden, in der Direktanhörung dann im Widerspruch dazu vorbrachte, er sei im Mai 2012 letztmals auf dem Gendarmerieposten befragt worden, dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung dieses Widerspruchs beitragen, zumal der Beschwerdeführer dort nochmals andere Befragungsdaten (nämlich März 2012) nennt, dass die Einschätzung, wonach die erwähnten Asylvorbringen unglaubhaft sind, durch diese Ungereimtheiten bestätigt werden, dass im Übrigen selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen wäre, da nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der angeblichen (für unglaubhaft befundenen) Vorfälle in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen, dass das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwischen auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers befragt worden seien, an dieser Einschätzung nichts ändert, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit angeblichen sporadischen Lebensmittelabgaben an die PKK im Sommer 2011 keine -- 7 of 11 -D-656/2013 Seite 8 asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal mit Blick auf die Akten davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon gar keine Kenntnis, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 8 of 11 -D-656/2013 Seite 9 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei und namentlich in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Kahramanmaraş) zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und vor der Ausreise als Bauarbeiter tätig war, -- 9 of 11 -D-656/2013 Seite 10 dass es ihm zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland erneut eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer zudem am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Brüder) verfügt und er somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-656/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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