Lexipedia

Entscheid

D-6589/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

3. Dezember 2013Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.2

S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. II/1 S. 2) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, -- 8 of 13 -D-6589/2013 Seite 9 dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt auszuführen, er werde versuchen, das Original der Personalbescheinigung und weitere Beweismittel, welche seine syrische Staatsangehörigkeit belegen würden, über seine im Heimatland kontaktierten Familienmitglieder zu beschaffen, und diese Dokumente alsdann hier abgeben, mithin es ihm letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen, dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzuführen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Beibringung entsprechender Dokumente genügend Zeit zur Verfügung stand, wurde er doch wiederholt zur Papierbeschaffung aufgefordert, zuerst am 16. September 2013, danach anlässlich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 und schliesslich bei der direkten Bundesanhörung vom 7. Oktober 2013, dass aus den Akten ebenfalls hervorgeht, dass die Beschaffung von diesbezüglichen Dokumenten zumutbar und möglich gewesen wäre, dass ferner der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer zum Fälschungsvorwurf hinsichtlich der eingereichten Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers (Mokhtar) sowie zum Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA in der Beschwerde kein Wort verliert, dass in Anbetracht dieser Sachlage dem Beschwerdeführer – nicht wie in der Beschwerde darum ersucht – keine Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln anzusetzen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Oktober 2013 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. November 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich – ungeachtet der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt und somit den von ihm gel-- 9 of 13 -D-6589/2013 Seite 10 tend gemachten Vorbringen in Bezug auf dieses Land bereits deshalb die Grundlage entzogen ist, dass nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 unmissverständlich zu Protokoll gab, weder jemals Probleme mit staatlichen Stellen noch solche mit Privatpersonen oder irgendwelchen Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (A 5 S. 10), dass sich insbesondere auch die Antwort des Beschwerdeführers in derselben Befragung als aufschlussreich erweist, wonach er nebst der Kriegssituation in Syrien wegen einer Behandlung der Beschwerden mit seinem Auge ausgereist sei (vgl. u. a. auch A 10 S. 8 und 9), dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insgesamt unterlässt, eine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineinzubringen, mithin diesen vielmehr als Konstrukt erscheinen lässt, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind -- 10 of 13 -D-6589/2013 Seite 11 zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass aufgrund des Abklärungsergebnisses des Experten der Fachstelle LINGUA davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt, dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat somit entfällt, da der wirkliche Heimatstaat des Beschwerdeführers vorerst unklar bleibt, dass diese Frage – obschon für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich von entscheidender Bedeutung – im vorliegenden Verfahren aber offenbleiben kann, dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – von Amtes wegen zu prüfen ist, indes diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen hat, da dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht sowie die Substantiierungslast zukommen, dass es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen oder der Beschwerdeführer würde einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug auch grundsätzlich als möglich erscheint, dass die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Herkunftslandes eine Vollzugsfrage ist, welche nicht von der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 11 of 13 -D-6589/2013 Seite 12 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen beziehungsweise er sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

D-6589/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6589/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:

-- 13 of 13 --