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Entscheid

D-6595/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

14. Januar 2013Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (…) (vgl. act. A9/11 S. 6) und der direkten Anhörung vom (…) (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 2) nicht nachkam und als Grund angab, seine Ausreise nicht geplant zu haben, weshalb er auch über keine Dokumente verfüge (vgl. act. A9/11 S. 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine Stellung zur unterlassenen Papierabgabe nahm, dass überdies wegen des Auftretens des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten umso mehr auf dem Vorlegen authentischer Reise- oder Identitätsdokumente zu bestehen ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung lokal und regional beschränkt ist und – wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – es ihm zuzumuten ist, sich nötigenfalls an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie um Hilfe bei den staatlichen Behörden in Bezug auf seine Verfolgung ersuchte, womit den nigerianischen Behörden auch keine Verletzung ihrer Schutzpflicht vorgeworfen werden kann, dass sodann die Vorinstanz zu Recht die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten (z.B. hinsichtlich der Ermordung seines Vaters, seiner -- 9 of 15 -D-6595/2012 Seite 10 Mutter sowie seines Zwillingbruders) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat und hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten drei undatierten Fotos einer Beerdigung keinen anderen Schluss zu bewirken vermögen, dass sodann die weiteren Vorbringen in der Beschwerde – insbesondere jene zum Aufenthalt in H._______ – nicht als asylrechtlich relevant betrachtet werden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-- 10 of 15 -D-6595/2012 Seite 11 tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er sei hier schon verlobt und möchte seine Freundin nicht verlassen, da er sie heiraten wolle, dass die näheren Umstände der Verlobung, der Dauer derselben und ein allfälliges Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten in der Rechtsmitteleingabe in keiner Art und Weise konkretisiert werden, wobei am Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verlobung in der Schweiz nie erwähnte und anlässlich der BzP vom (…) zu Protokoll gab, über keine Bezugspersonen in der Schweiz zu verfügen (vgl. act. A9/11 S. 5), -- 11 of 15 -D-6595/2012 Seite 12 dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in der Schweiz den Anforderungen an die Bindung im Sinne von Art. 8 EMRK (tatsächlich bestehendes Familienleben) genügen würde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6971/2009 vom 8. April 2010 mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Lage in Nigeria sei aufgrund der Terroristengruppe I._______ als unruhig zu beurteilen, nicht greift, zumal nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und genannter Gruppierung ersichtlich ist und in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinwies, er leide an (…), und diesbezüglich ein Überweisungsformular vom (…) mit der Diagnose (…) einreichte, dass die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer deshalb ein Medikament verschrieb, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), -- 12 of 15 -D-6595/2012 Seite 13 dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich in Nigeria die notwendigen Medikamente beschaffen, und ihm bei Bedarf Rückkehrhilfe gewährt werden kann (vgl. Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sechs Jahre die Primar- und fünf Jahre die Sekundarschule besuchte und in Nigeria als (…) arbeitete (vgl. act. A9/11 S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen bezüglich seiner persönlichen Situation davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres und soziales Netz, welches ihn im Fall der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz unterstützen kann, dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in H._______ die Ausbildung (…) absolvierte, eine Arbeitsbewilligung erhielt, bis (…) bei der Firma J._______ arbeitete und von seinem Einkommen Unterhaltsgeld an seine Kinder entrichtete (vgl. act. A11/3 S. 2), dass anzunehmen ist, ihm werde die in H._______ gesammelte Berufserfahrung auch in Nigeria zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz nützlich sein, dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich trotz der (...)-jährigen Abwesenheit von Nigeria sich dort wieder integrieren kann, dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), -- 13 of 15 -D-6595/2012 Seite 14 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-6595/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6595/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

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