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Entscheid

D-6655/2019

30. Dezember 2019Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:

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