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Entscheid

D-6675/2024

30. Oktober 2024Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

9.

und 17) nicht dargetan wird, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

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D-6675/2024 Seite 7 dass angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers zu vermuten ist, er habe in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder im Fall, dass er ungerecht oder rechtswidrig behandelt würde, sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierendem Justizsystem ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte zum Zugang von Asylsuchenden zur bulgarischen Gesundheitsversorgung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 10) festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. SEM-act. […]-13/2 S. 1), dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Problemen in Bulgarien allenfalls benötige medizinische Unterstützungsleistungen einzufordern und bei Missständen gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, dass – sollten vor der Überstellung gesundheitliche Probleme auftreten – die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen werden, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und eine notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden, dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist – auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), weshalb das in -- 7 of 10 -D-6675/2024 Seite 8 der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den bulgarischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Beschwerde Ziff. 23c.), abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt und keine weiteren Abklärungen getroffen, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, nicht stichhaltig ist, da dem SEM die auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Mängel bei den Aufnahmebedingungen bekannt sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts geltend machte, das weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte, in der Schweiz lebe ein Onkel mütterlicherseits, indessen in keiner Weise zu verstehen gab, dass er – als Mann im Alter von (…) Jahren, und soweit bekannt, bei guter Gesundheit – in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel stehen könnte, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, dass der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers beschäftige (vgl. Beschwerde Ziff. 22), abzuweisen ist, dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und -- 8 of 10 -D-6675/2024 Seite 9 die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6675/2024 Seite 7 dass angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers zu vermuten ist, er habe in Bulgarien keine einfachen Umstände angetroffen, er im Falle einer Rücküberstellung jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen würde, und er bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder im Fall, dass er ungerecht oder rechtswidrig behandelt würde, sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte notfalls auf dem Rechtsweg wird einfordern können, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit grundsätzlich funktionierendem Justizsystem ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte zum Zugang von Asylsuchenden zur bulgarischen Gesundheitsversorgung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 10) festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7) und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. SEM-act. […]-13/2 S. 1), dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Problemen in Bulgarien allenfalls benötige medizinische Unterstützungsleistungen einzufordern und bei Missständen gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, dass – sollten vor der Überstellung gesundheitliche Probleme auftreten – die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen werden, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und eine notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden, dass demnach keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist – auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), weshalb das in -- 7 of 10 -D-6675/2024 Seite 8 der Beschwerde gestellte Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den bulgarischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Bulgarien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe (vgl. Beschwerde Ziff. 23c.), abzuweisen ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass daran zu erinnern ist, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung geeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.11; BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die Gefahr, die von den bulgarischen Behörden ausgehe sowie die allgemein schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht genügend berücksichtigt und keine weiteren Abklärungen getroffen, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, nicht stichhaltig ist, da dem SEM die auch vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Mängel bei den Aufnahmebedingungen bekannt sind und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts geltend machte, das weitere Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte, in der Schweiz lebe ein Onkel mütterlicherseits, indessen in keiner Weise zu verstehen gab, dass er – als Mann im Alter von (…) Jahren, und soweit bekannt, bei guter Gesundheit – in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel stehen könnte, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, dass der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers beschäftige (vgl. Beschwerde Ziff. 22), abzuweisen ist, dass das SEM mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und -- 8 of 10 -D-6675/2024 Seite 9 die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6675/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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