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Entscheid

D-6680/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

11. Januar 2013Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden es unterliessen, im Moment der Einreichung ihres Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, -- 7 of 13 -D-6680/2012 Seite 8 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass die Beschwerdeführenden vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass sich die Beschwerdeführenden damit begnügen in nicht überzeugender Weise geltend zu machen, es sei in Nigeria – im Gegensatz zur Schweiz – üblich keine Identitätsdokumente zu besitzen und sie ihren Heimatstaat auch auf der Flucht hätten verlassen müssen, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich um die Beschaffung von Papieren zu kümmern, dass sie sich auch in keiner Weise dazu äussern, wie es ihnen gelungen sein soll, ohne irgendein Reise- oder Identitätspapier aus Nigeria aus-, sodann in Niger ein- und via Marokko nach Spanien (Beschwerdeführerin) und sodann Italien respektive direkt nach Italien (Beschwerdeführer) und später in die Schweiz zu reisen, dass es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen, dass die Vorinstanz sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), -- 8 of 13 -D-6680/2012 Seite 9 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde – die Beschwerdeführenden hätten sehr wohl asylrelevante Vorbringen vorgebracht, wobei sich auch der Wegweisungsvollzug aufgrund der dort vorherrschenden schwierigeren Lebensbedingungen für die Kleinkinder und der langen Abwesenheit der Eltern als unzumutbar erweise – die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Vaters) einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vaters) auch vom Gericht als realitätsfremd und konstruiert erachtet werden und mithin als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es nicht nachvollziehbar ist, warum ihm die Polizisten – angesichts der angeblichen Zerstörung seines Hauses durch die Familie des Verstorbenen – zur Flucht geraten haben sollen und er tags darauf durch einen Aufruf im Fernsehen als Mörder landesweit gesucht worden sein soll, obwohl dies – gemäss seinen eigenen Aussagen – nicht sehr üblich sei und er sich auch nicht erklären könne, warum gerade sein Fall ein solches Interesse geweckt habe (vgl. act. A 27/10 S. 6), dass die Aussagen der Beschwerdeführerin (Mutter) – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – nicht asylrelevant sind, da den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass sie sich, bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersuchte, vergeblich um den Schutz ihres Heimatstaates bemüht hätte oder ihr die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht zuzumuten gewesen wäre, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als offensichtlich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten sind, dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, -- 9 of 13 -D-6680/2012 Seite 10 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 10 of 13 -D-6680/2012 Seite 11 den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz die besseren Lebensbedingungen als in Nigeria vorfinden, daran nichts zu ändern vermag, dass hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerde – die Reintegration der Eltern in Nigeria werde sich aufgrund der langjährigen Abwesenheit, des nur geringen Ausbildungsgrades und der allgemein schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage schwierig gestalten, festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule besucht hat und in ihrem Heimatstaat – wenigstens unregelmässig – als Coiffeuse tätig war (vgl. act. A 9/10 S. 2; act. A 26/10 S. 6, wobei sie auf die Frage, ob sie in Nigeria gearbeitet habe, zu Protokoll gab, sie habe nicht gearbeitet, aber manchmal den Leuten die Haare geflochten), dass zudem ihre Eltern und ihr Bruder im Heimatstaat wohnhaft sind, mit denen sie auch nach wie vor in Kontakt steht (vgl. act. A 26/10 S. 2), dass der Beschwerdeführer die Sekundarschule besucht, im Ausland im Jahr 2008 als Schweisser gearbeitet hat, und seine Mutter sowie zwei Onkel im Heimatstaat leben, -- 11 of 13 -D-6680/2012 Seite 12 dass die Beschwerdeführenden demnach über eine Grundbildung, über berufliche Erfahrungen und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen, trotz der angeblichen mehrjährigen Abwesenheit bei der Reintegration behilflich sein kann, dass es ihnen zudem freisteht, bei den Schweizerischen Asylbehörden Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6680/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6680/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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