Lexipedia

Entscheid

D-6682/2023

22. Dezember 2023Deutsch25 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 17 of 18 --

D-6682/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6682/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug zum Gegenstand hat.

2.

Das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-6737/2023 entschieden.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

-- 18 of 18 --