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Entscheid

D-6703/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

31. Januar 2012Deutsch10 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

19.

E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea desertiert ist und sich in der Folge in den Sudan begeben hat, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch eigenen Aussagen zufolge seit Februar 2010 im Sudan aufhält, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, -- 6 of 8 -D6703/2011 Seite 7 dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich Befürchtungen und Behelligungen geltend gemachten werden, die asylrechtlich nicht relevant sind, dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in F._______ als untragbar erachten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbstständigkeit seinerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass er darüber hinaus, seinen eigenen Aussagen zufolge, von seiner Verlobten finanziell unterstützt wird, dass dem Beschwerdeführer somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 7 of 8 -D6703/2011 Seite 8 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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