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Entscheid

D-6745/2011

Asyl und Wegweisung

2. Februar 2012Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

105.

Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. November 2011 legitimiert sind, -- 5 of 12 -D6745/2011 Seite 6 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur -- 6 of 12 -D6745/2011 Seite 7 Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 einlässlich ausgeführt wurde, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die dargelegte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht als unzutreffend erscheinen lassen könnten und überdies keine Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug entweder nach Serbien oder nach Montenegro entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass die Beschwerdeführer somit insgesamt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und das BFM nach dem Gesagten die Asylgesuche vom 15. August 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des -- 7 of 12 -D6745/2011 Seite 8 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass die Beschwerdeführerin A._______ in der Rechtsmitteleingabe anführt, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein und (...) Hilfe -- 8 of 12 -D6745/2011 Seite 9 benötige, und zum Beleg dieser Vorbringen (Auflistung Beweismittel) ins Recht legt, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung beziehungsweise ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr nach Mazedonien oder nach Serbien ausgeschlossen werden können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder in Mazedonien noch in Serbien Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die Beschwerdeführer sowohl in Mazedonien als auch in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Hilfe sie bei der Reintegration wohl zählen können, dass zudem die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder den Akten zufolge in der Schweiz und in G._______ über zahlreiche, teilweise nahe Verwandte verfügen, die sie nach einer Rückkehr zumindest finanziell unterstützen können (vgl. Akten BFM act. A6/16, S. 4 f.), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen -- 9 of 12 -D6745/2011 Seite 10 und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass sich gemäss dem Schreiben (...), bei welcher es sich nicht um eine ärztliche Fachperson, sondern um (...) handelt, die Beschwerdeführerin täglich an (Nennung Leiden) und sie ([...]) eine (Vorschlag Therapie), dass gemäss dem eingereichten (Nennung Beweismittel) eine durch den Arzt veranlasste (Nennung Untersuchung und Resultat derselben) ergeben habe, dass vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage offensichtlich nicht gegeben sind und es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, eine allenfalls nötige ärztliche Behandlung in Mazedonien oder Serbien in Anspruch zu nehmen, dass es den Beschwerdeführern offen steht, bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), dass auch der Umstand, dass in der Schweiz bessere Behandlungs und Betreuungsmöglichkeiten für das an H._______ leidende Kind C._______ – wie in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 bereits angeführt – bestehen, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass überdies der Hinweis, die Kinder der Beschwerdeführerin hätten bis im Jahre (...) in der Schweiz gelebt und somit prägende Jahre hierzulande verbracht, weshalb sie bei einem erneuten Verlassen der Schweiz entwurzelt würden, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749) als nicht stichhaltig zu erachten ist, da die Kinder bei ihrer Ausreise im Jahre (...) erst (Nennung Alter) waren und keine schulische Ausbildung in der Schweiz durchlaufen haben, -- 10 of 12 -D6745/2011 Seite 11 dass sich die Kinder aufgrund ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, auch wenn dieser bis heute den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens ausmacht, und in Anbetracht ihres Alters nicht derart an die schweizerische Lebensweise assimiliert haben, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, zumal namentlich keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen ist, weshalb eine Rückkehr der Kinder, für welche die Beschwerdeführerin als die wesentliche Bezugsperson zu betrachten ist, keine Entwurzelung aus dem sozialschulischen oder persönlichen Umfeld bedeutet, dass folglich weder die allgemeine Lage in Mazedonien oder in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführer im Besitz von gültigen Reisepässen sind respektive es ihnen obliegt, sich im Falle des Kindes E._______ bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.

2 AuG). dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

2 AuG). dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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D6745/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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