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Entscheid

D-676/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

20. Februar 2014Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:79:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:79:tt_reg');

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Erwägungen

20.

oder 21. März]) krass divergieren (A 2 S. 4), dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, dass die Erwägungen des BFM zu den weiteren Beweismitteln (II/Ziff. 4 S. 4 der angefochtenen Verfügung) zwar knapp ausgefallen sind, dass die diesbezügliche Würdigung die vorinstanzliche Einschätzung und Wertung hinsichtlich der Beweismittel, insbesondere in Berücksichtigung des im Rahmen des ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalts, indessen genügend zum Ausdruck bringt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, dass der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass die Begründung unbehelflich und zurückzuweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin plausible und ernsthafte Gründe gehabt habe (u.a. Gefährdung der Familie im Iran durch die Weiterleitung von Dokumenten), ihre Vorbringen zurückzuhalten respektive erst nach Abweisung des Erstgesuchs geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen hingewiesen wurde (vgl. A 2 S. 2, A 11 S. 2), sie am Schluss der Anhörung zu Protokoll gab, sie habe ihren Aussagen nichts hinzuzufügen (vgl. A 11 S. 5 F25), und dies nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A 11 S. 6), dass aufgrund des Inhalt des von der Beschwerdeführerin verfassten Schreibens überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die darin festgehaltenen Vorkommnisse und Gegebenheiten aus Rücksicht vor möglichen Repressalien gegenüber ihrer Familie im Iran hätte zurückhalten sollen, zumal die Familie, vor allem die Beschwerdeführerin, wieder-- 10 of 15 -D-676/2014 Seite 11 holt nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen sein soll, mithin den heimatlichen Behörden als Familie mit "oppositionellem" Hintergrund bekannt gewesen sein soll, dass bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu werten ist, dass aufgrund dieser Feststellung den in Kopie eingereichten, den nachgeschobenen Sachverhalt belegenden Dokumenten die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist, nicht zuletzt auch aufgrund der leichten Manipulations- und Fälschungsanfälligkeit von Unterlagen in Kopie, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Internetausdrucke (Auszug der Homepage ([…]; Beilage 4) zu keiner anderen Beurteilung führen, dass in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Homepage über die Zeit der Flucht aus dem Iran hinaus bis zur Sperrung im August 2012 betreut (bearbeitet und aktualisiert) habe, sie sich damit in der Schweiz an Oppositionshandlungen beteiligt habe, weshalb sie anzuhören sei, dass gemäss Rechtsprechung (BVGE 2009/53 E. 6 und 7 S. 772 f.) auf ein Asylgesuch nicht schon einzutreten ist, weil ein politisches Engagement umfassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM auf das Asylgesuch eintreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29. und Art. 30 AsylG durchführen muss, falls sich solche Hinweise ergeben, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, dass ferner nicht substanziiert dargetan wird, welche Rolle und Aufgabe der Beschwerdeführerin in diesem Kontext konkret zukam, dass sich auch aus den Akten, insbesondere dem oben Aufgeführten, keine hinreichenden oder schlüssigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin könnte durch ihre Tätigkeit als Betreuerin -- 11 of 15 -D-676/2014 Seite 12 besagter Homepage das Profil einer exponierten Regimegegnerin aufweisen, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass diese Sichtweise nicht zuletzt durch die Begründung der Beschwerdeführerin selbst gestützt wird, wonach diese Betätigung ein weiterer Grund gewesen sei, sich im Hintergrund zu halten und sehr vorsichtig zu sein, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 12 of 15 -D-676/2014 Seite 13 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, wonach sich die individuelle Situation der Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1066/2010 vom 6. Februar 2012 grundlegend verändert hätte, dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die entsprechenden Erwägungen 7.3 S. 17 f. im besagten Urteil zu verweisen, die auch Ausführungen zum nicht im Rubrum des Urteils erwähnten Kind enthalten, -- 13 of 15 -D-676/2014 Seite 14 dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-676/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-676/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:

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