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Entscheid

D-6812/2024

Asyl und Wegweisung

26. März 2025Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

33.

Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

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D-6812/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art.

83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welcher auch die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung, S. 5 f.), dass zudem mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin B._______ (D-6810/2024) ebenfalls abgelehnt wird, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partnerin ausreisen kann und sie sich gegenseitig im Heimatland werden unterstützen können, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welcher auch die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung, S. 5 f.), dass zudem mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin B._______ (D-6810/2024) ebenfalls abgelehnt wird, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partnerin ausreisen kann und sie sich gegenseitig im Heimatland werden unterstützen können, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-6812/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:

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