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Entscheid

D-6821/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

15. Januar 2020Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat... Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

3.

EMRK ausgesetzt wäre, dass in diesem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. S. 7–9), wobei festzuhalten ist, dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Schwierigkeiten (Ohrenprobleme sowie Nacken- und Rückenbeschwerden) als zumutbar zu erachten ist, dass insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage -- 7 of 9 -D-6821/2019 Seite 8 geraten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4635/2019 vom 19. September 2019 E. 9.3), dass angesichts der erfolgten Zusicherung der italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers auch möglich ist, dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6821/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6821/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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