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Entscheid

D-684/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

8. April 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

20.

Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist – einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. act. A20/1), dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführerin mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 27. Januar 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen wurde (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1 und E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5), dass damit ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, von Vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A1/13 S. 10) noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet, dass sie jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einwendet, bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann C._______, mit dem sie religiös verheiratet sei und den sie hier ebenfalls amtlich ehelichen wolle, leben zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 3 und 10, act. A8/2 S. 1, act. A9/1), -- 7 of 15 -D-684/2011 Seite 8 dass sie in ihrer Beschwerde sodann bekräftigt, nach islamischem Gesetz mit C._______ die Ehe geschlossen zu haben und zusätzlich erklärt, die Eheschliessung habe am 8. Oktober 2010 in der Schweiz unter Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, danach sei sie schwanger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten, weshalb sie – wie dem beiliegenden Schreiben des F._______ zu entnehmen sei – am 3. und 4. Dezember 2010 hospitalisiert gewesen sei, dass damit die vom BFM getroffene Annahme in der angefochtenen Verfügung, sie sei mit C._______ weder religiös noch standesamtlich verheiratet, nicht zutreffe und sie und ihr Ehemann als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu gelten hätten, dass das BFM mithin den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Kanton D._______ verweigert habe, dass vorab festzuhalten ist, dass sich – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sowie auch des BFM in der angefochtenen Verfügung – die Definition des Familienangehörigen vorliegend nicht nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO richtet, da diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens – wie bereits erwähnt – auch keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, weshalb – entgegen der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung – auch Art. 8 Dublin-II-VO vorliegend nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass indessen – trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates – dem Umstand, dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, diese in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügen soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), -- 8 of 15 -D-684/2011 Seite 9 dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt, da nach Art. 8 EMRK nebst den Ehegatten auch die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK allerdings zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darauf beruft, mit C._______ im Irak liiert gewesen zu sein und mit diesem am 8. Oktober 2010 in Anwesenheit von in der Schweiz wohnhaften Zeugen nach islamischem Gesetz (religiös) die Ehe geschlossen zu haben, dass sich die Beschwerdeführerin indessen – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 erwähnt – ihren Angaben zufolge erst seit dem 9. November 2011 in der Schweiz aufhält (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), womit die von ihr erwähnte Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland stattgefunden haben müsste, dass es sich allerdings bei C._______ um einen Asylbewerber (N ….) handelt, dessen Asylgesuch noch nicht entschieden wurde, weshalb er grundsätzlich nicht berechtigt ist, sich während des laufenden Asylverfahrens ins Ausland zu begeben, -- 9 of 15 -D-684/2011 Seite 10 dass daher auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 19. November 2010 dem BFM gegenüber, es sei noch nicht lange her, dass sie C._______ nach islamischem Recht geheiratet habe, wobei diese Heirat nicht in der Schweiz stattgefunden habe (vgl. act. A8/2 S. 1), als nicht glaubhaft erscheint, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach islamischem Gesetz geheiratet zu haben, zudem nicht mit ihrer gleichzeitigen Absichtsbekundung, religiös (und amtlich) heiraten zu wollen (vgl. act. A8/2 S. 1), in Einklang steht, dass deshalb sowohl die Mitteilung von C._______ vom 17. November 2010 an das BFM, die Beschwerdeführerin kirchlich geheiratet zu haben (vgl. act. A7/4 S. 1) als auch die in der Beschwerde am 8. Oktober 2010 erfolgte Eheschliessung nach islamischem Recht nicht glaubhaft erscheint, dass der in der Eingabe vom 14. Februar 2011 nachträgliche erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bereits rund drei Wochen vor dem 8. Oktober 2010, am 18. September 2010 zu ihrem künftigen Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich dort bis zu ihrer Asylgesuchstellung vom 10. November 2010 aufgehalten habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das darin erwähnte Einreisedatum vom 18. September 2010 nicht mit der ursprünglichen Darstellung der Beschwerdeführerin, am 9. November 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), übereinstimmt, dieses sich zugleich nicht mit der Behauptung, C._______ in der Schweiz nicht oft gesehen zu haben (vgl. act. A8/2 S. 1), vereinbaren lässt, und dieses auch dem Vorbringen von C._______, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2011 in die Schweiz eingereist (vgl. act. A7/4 S. 1), widerspricht, dass aufgrund dieser wesentlichen Unstimmigkeiten in den Erklärungen der Beschwerdeführerin darauf verzichtet werden kann, hinsichtlich der von ihr geltend gemachten religiösen und kirchlichen Heirat weitere Abklärungen vorzunehmen und sich mithin der Sachverhalt genügend erstellt erweist, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei weder religiös noch standesamtlich mit C._______ verheiratet, -- 10 of 15 -D-684/2011 Seite 11 dass im Weiteren auffällt, dass die Beschwerdeführerin weder weiss, wie viele Einwohner ungefähr B._______ hat noch Kenntnis davon besitzt, dass es in ihrem Herkunftsort einen Fluss gibt und sie zudem auch ihre dortige Adresse nicht anzugeben vermag (vgl. act. A1/13 S. 1 f.), dass ergänzend anzuführen ist, dass gemäss den Aussageprotokollen der vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten N (…) C._______ gegenüber den Asylbehörden mit keinem Wort erwähnte, dass er im Irak eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt habe, dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass C._______ erklärte, bis 2004 in B._______ und danach bis 2008 in G._______ gelebt zu haben (vgl. N …. act. A1/9 S. 1 und 5 f.; unpaginiertes Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. Mai 2009 S. 5 f.), dass damit von vornherein nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, C._______ tatsächlich in B._______ kennen gelernt hat und mit diesem dort liiert war (vgl. act. A1/13 S. 3), dass selbst bei gegenteiliger Annahme im Weiteren festzuhalten ist, dass C._______ seinen Angaben zufolge am 22. Juni 2008 den Irak verlassen hat und am 12. Juli 2008 in die Schweiz eingereist ist (vgl. N …. act. A1/9 S. 6), und die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, mit C._______ seit 2008, kurz bevor er das Land verlassen habe, in B._______ befreundet gewesen zu sein (vgl. act. A1/13 S. 3), dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu C._______ im Irak lediglich von kurzer Dauer gewesen wäre, dass mithin auch nicht von einer längerdauernden und in der Schweiz gelebten Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ auszugehen ist, zumal sich einerseits – wie vorstehend aufgezeigt – die Schilderung der Beschwerdeführerin, drei Wochen vor Stellung ihres Asylgesuches am 10. November 2010 bei C._______ verbracht zu haben, als nicht glaubhaft erweist, dass sich die Beschwerdeführerin zudem frühestens seit dem Zeitpunkt des Verlassens des Asylzentrums H._______, welches sie gemäss Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2011 – und entgegen ihren Angaben auf Rechtsmittelebene – freiwillig verliess – und -- 11 of 15 -D-684/2011 Seite 12 damit erst seit rund zwei Monaten bei C._______ in der Schweiz aufhalten kann, dass die Beschwerdeführerin denn auch bis dato C._______ nicht geehelicht hat und – trotz eingeleitetem Ehevorbereitungsverfahren – mithin auch an der von ihr bekundeten Absicht, mit C._______ zivil–standesamtlich in der Schweiz die Ehe schliessen zu wollen, gewisse Zweifel bestehen, dass gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes die Beschwerdeführerin und C._______ bezeichnenderweise erst am 14. Februar 2011, am letzten Tag der vom Bundesverwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelschrift angesetzten Frist, ein Gesuch zwecks Ehevorbereitungsverfahren einreichten, dass die Beschwerdeführerin – die bis anhin im Asylverfahren keinerlei Papiere vorlegte – der Aufforderung des Zivilstandsamtes, die von ihr eingereichten Ausweispapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Zivilstandbestätigung und Zivilregisterauszug, nach denen die Beschwerdeführerin ledig ist) im Original beizubringen, nicht nachkam und auch C._______ keine entsprechenden Papiere einreichte, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin und C._______ tatsächlich beabsichtigten, das von ihnen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren weiter zu verfolgen und die dafür notwendigen Ausweispapiere im Original vorzulegen, darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass aufgrund des Gesagten vorliegend weder von einer religiös geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ ausgegangen werden kann, noch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung von gewisser Konstanz im Sinne von Art. 8 EMRK zu schliessen ist, dass letztlich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Ehegemeinschaft für die Beschwerdeführerin vorhersehbar war, dass sie aufgrund der mit der Dublin-II-Verordnung eingegangenen -- 12 of 15 -D-684/2011 Seite 13 Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68), dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien ohne Weiteres in den Irak weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, -- 13 of 15 -D-684/2011 Seite 14 dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-eintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art.

3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– durch den am 14. Februar 2011 vollständig bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt sind und daher mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– durch den am 14. Februar 2011 vollständig bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt sind und daher mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-684/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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