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Entscheid

D-6865/2013

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

13. Dezember 2013Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flug... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile vom Vorbringen betreffend eine Reise angeblich mit einem Direktflug von Dolisie nach Zürich Abstand genommen hat, er jedoch weiterhin an der Behauptung festhält, seine Reise von Kongo-Brazzaville über Kapstadt nach Zürich ohne hei-- 7 of 11 -D-6865/2013 Seite 8 matliches Reisepapier unternommen zu haben, was vor dem Hintergrund der heutigen Kontrollen im internationalen Luftverkehr (inklusive der regelmässigen elektronischen Erfassung der Reisepapiere durch die Fluggesellschaften) als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1), dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich in seiner Heimat herrschende Bedrohungslage in keiner Weise als plausibel erscheinen, dass seine Angaben und Ausführungen – wie vom BFM zu Recht erkannt – weder nachvollziehbar sind, noch eine relevante Substanz aufweisen und auch keine echte persönliche Betroffenheit erkennen lassen, weshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden muss, dass weder das Festhalten an den bisherigen Gesuchsvorbringen noch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Nachstellungen gegen seine Person seien nicht von seinem Schuldner, sondern vielmehr von einem ihm persönlich nicht bekannten Oberst der Armee initiiert worden, geeignet sind, die die klaren Mängel im Sachverhaltsvortrag aufzuwiegen, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von -- 8 of 11 -D-6865/2013 Seite 9 Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder glaubhafte Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da zum heutigen Zeitpunkt – mehr als zehn Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges in Kongo-Brazzaville – weder die allgemeinen Verhältnisse im Lande gegen eine Rückkehr sprechen noch aufgrund der Aktenlage ein relevantes individuelles Vollzugshindernis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Aktenlage an … [einer Behinderung] leidet, diesem Umstand jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist, da aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden darf, er verfüge in der Heimat weiterhin über mannigfache persönliche Anknüpfungspunkte (neben Ehefrau und Kindern insbesondere seine Eltern und Schwiegereltern), er stamme gleichzeitig aus relativ wohlhabenden Verhältnissen (mit Landbesitz in X._______) und er verfüge über jahrelange … [Berufserfahrung], dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-6865/2013 Seite 10 dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-6865/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-6865/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:

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